Rechtswörterbuch

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Lagerhalter

 Normen 

§§ 467 - 475h HGB

 Information 

Kaufmann, der gewerbsmäßig Güter einlagert und aufbewahrt.

Spediteure und Frachtführer sind oftmals auch Lagerhalter.

Gemäß Ziffer 15.1 Satz 1 ADSp kann der Spediteur wählen, ob er das ihm übergebene Gut in seinen eigenen oder in fremden Lagerräumen lagert. Erfolgt die Lagerung bei einem fremden Lagerhalter, ist er nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp verpflichtet, seinem Auftraggeber dessen Namen und den Lagerort unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Bei dieser Informationspflicht des Lagerhalters handelt es sich um eine vertragswesentliche Pflicht, da der Einlagerer auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich für sein eingelagertes Gut ausreichenden Versicherungsschutz zu besorgen. Eine verspätete oder inhaltlich unzureichende Benachrichtigung des Einlagerers über eine vom Lagerhalter vorgenommene Umlagerung des Gutes in ein dem Auftraggeber unbekanntes Lager führt daher ebenfalls zu einem Wegfall der Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 24 ADSp (BGH 08.05.2014 - I ZR 48/13).

Zu weiteren Ausführungen siehe den Beitrag "Lagervertrag".

 Siehe auch 

Gutgläubiger Erwerb - Handelsrecht

Lagerschein

Lagervertrag

BGH 18.03.2009 - IV ZR 298/06 (Haftpflicht des Lagerhalters gehört zu den Großrisiken nach VVG)

BGH 13.02.1992 - I ZR 94/90

BGH 10.05.1984 - I ZR 52/82

BGH 11.07.1975 - I ZR 83/74

OLG Hamburg 03.02.1994 - 6 U 66/93

Hartenstein/Reuschle: Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht; 3. Auflage 2014

Paschke/Ramming: Reform des deutschen Seehandelsrechts; Recht der Transportwirtschaft - RdTW 2013, 1