Rechtswörterbuch

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Ladenöffnungszeiten

 Normen 

LadSchlG

Ladenschlussgesetze der Länder.

 Information 

Rechtlich vorgegebener Zeitraum über die Öffnung von Verkaufsstellen.

1. Ladenschlussgesetze der Länder

Mit der Föderalismusreform (September 2006) wurde die Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss auf die Länder übertragen. Erlassen die Bundesländer keine eigenen Gesetze (oder heben sie diese wieder auf) bleibt es bei der Geltung des Ladenschlussgesetzes des Bundes.

Alle Bundesländer haben von ihrer Möglichkeit zum Erlass eines eigenen Ladenschlussgesetzes Gebrauch gemacht. Dabei besteht in fast allen Bundesländern die Regelung, dass die Geschäfte von Montags bis Freitags - teilweise auch am Samstag - 24 Stunden geöffnet haben können.

Fast alle Bundesländer haben die Regelungen für die Sonn- und Feiertage entsprechend der Vorgaben des Ladenschlussgesetzes weitergeführt, d.h. an Sonntagen besteht für allgemeine Verkaufsstätten grundsätzlich ein Verkaufsverbot. Die meisten Länder sehen jedoch an 3-4 Sonntagen im Jahr die Möglichkeit eines Sonntagsverkaufs vor.

2. Rechtslage nach dem Ladenschlussgesetz des Bundes

2.1 Allgemein

Gesetzliche Grundlage der Ladenöffnungszeiten ist das Ladenschlussgesetz.

Der Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes erstreckt sich auf Verkaufsstellen: Verkaufsstellen sind feste Einrichtungen, die dem Angebot von Waren an jedermann dienen. Erforderlich ist ein Ladengeschäft oder eine andere ortsfeste Einrichtung und die Zugangsberechtigung einer unbestimmten Personengruppe.

Ortsfeste Einrichtungen liegen vor, wenn die Verkaufsstelle mit dem Grund und Boden verbunden ist und mit den zum Verkauf erforderlichen Einrichtungen ausgestattet ist. Es muss ein direkter Kundenkontakt stattfinden, sodass der Online-Verkauf bzw.die Bestellannahme durch Call-Center z.B. beim Katalogverkauf nicht unter das Ladenschlussgesetz fällt. Erfasst wird jedoch der landwirtschaftliche Direktverkauf oder der Verkauf durch einen Stand in einer Fußgängerzone u.Ä.

Daneben muss die Verkaufsstelle ständig betrieben werden und für jedermann zugänglich sein. Ausreichend ist dafür ein Saisonverkauf, nicht jedoch z.B. eine Würstchenbude auf einer Kirmes.

2.2 Inhalt

Unzulässig ist nur die Öffnung der Verkaufsstelle bei gleichzeitigem Geschäftsverkehr mit dem Kunden außerhalb der normalen Ladenöffnungszeiten. Zulässig ist die Öffnung der Verkaufsstelle ohne Herstellung bzw. Anbieten eines Geschäftskontakts mit dem Kunden. Dies ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft: Es dürfen keine Verkaufsgespräche geführt werden, Ware darf nicht zurückgelegt werden, Ware darf nicht anpropiert werden, es dürfen keine Bestellungen angenommen werden.

Mit dem Erreichen der gesetzlichen Ladenschlusszeit dürfen keine neuen Kunden mehr in die Verkaufsstelle hineingelassen werden und keine neuen Verkaufsgespräche mehr aufgenommen werden. Bestehende Verkaufsgespräche/Verkaufshandlungen dürfen jedoch zu Ende geführt werden. Dabei besteht keine zeitliche Grenze.

Verkaufsstellen von Backwaren dürfen gemäß § 3 Abs.24 LadSchlG morgens bereits ab 5.30 Uhr geöffnet sein. Abends unterliegen sie den allgemeinen Ladenschlussregelungen.

3. Arbeitszeitschutz

Gemäß des § 17 Abs. 4 LadSchlG können Arbeitnehmer in Verkaufsstellen verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.

 Siehe auch 

Unlauterer Wettbewerb

Wettbewerbsrecht

BVerfG 16.01.2002 - 1 BvR 1236/99 (Zulässigkeit der Teilnahme von Apotheken an verkaufsoffenen Sonntagen)