Rechtswörterbuch

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Kriegsdienstverweigerung

 Normen 

KDVG

ZDG

 Information 

1. Aktuelle Rechtslage

Parallel und zeitgleich zur Aussetzung der Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, wurde die Pflicht, Zivildienst zu leisten, für Zeiten außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls ausgesetzt.

Gemäß der im Mai 2011 in Kraft getretenen Änderung des § 1 Abs. 2 KDVG haben Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst zu leisten.

Wie der Grundwehrdienst muss auch der Zivildienst nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall geleistet werden. Durch die Änderung wird außerdem klargestellt, dass nur die anerkannten Kriegsdienstverweigerer, die wehrpflichtig sind, im Spannungs- oder Verteidigungsfall Zivildienst leisten müssen.

Das Recht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer bleibt unberührt. Auch nach der Aussetzung der Grundwehrdienstpflicht können Wehrpflichtige und Soldatinnen und Soldaten damit als Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden.

2. Rechtslage im Spannungs- oder Verteidigungsfall

Das Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes wird in Art. 4 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützt. Danach darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Grundsätzlich besteht daher kein Wahlrecht zwischen dem Wehrdienst und dem Ersatzdienst, Voraussetzung ist immer das Vorliegen eines Gewissenskonflikts.

Zuständig zur Entscheidung über die Anerkennung eines Antragstellers als Kriegsdienstverweigerer ist das Bundesamt für den Zivildienst. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist an das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr (vormals Kreiswehrersatzamt) des Wohnortes zu stellen, das den Antrag weiterleitet.

Der Antrag kann grundsätzlich sechs Monate vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 KDVG kann der Antrag auch frühestens sechs Monate vor der Vollendung des 17. Lebensjahres gestellt werden. In diesem Fall ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

Der Antragsteller muss sich auf sein Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen berufen und seine Beweggründe glaubhaft darlegen. Der Antrag muss gemäß § 2 Abs. 2 KDVG aus folgenden Teilen bestehen:

  1. a)

    Die Beantragung der Kriegsdienstverweigerung.

  2. b)

    Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf.

  3. c)

    Die persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung.

Ab Antragstellung ist eine Einberufung zum Grundwehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.

Das Bundesamt kann bei Zweifeln an der Wahrheit der Angaben den Antragsteller gegebenenfalls auch mündlich befragen (Anhörung), wobei die Kosten einer derartigen Anhörung von dem Bundesamt zu erstatten sind.

 Siehe auch 

Freiwilliges ökologisches Jahr

Freiwilliges soziales Jahr

Musterung

Reservisten der Bundeswehr

Wehrpflicht

Zivildienst