Krankenkassenwahlrecht
Möglichkeit des Wechsels der gesetzlichen Krankenversicherung.
Gemäß § 175 Abs. 4 SGB V können pflichtige und freiwillige Versicherte die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Das Versicherungsverhältnis endet dann mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Monats.
Beispiel:
Kündigung im Laufe des Monats Juni.
Ende der Versicherung: 31. August
Die Versicherten werden dann 18 Monate an ihre Wahl gebunden sein, es sei denn die (neue) Krankenkasse erhöht ihren Beitragssatz oder fordert einen Zusatzbeitrag.
Die Krankenkasse ist nach § 175 Abs. 4 S. 3 SGB V verpflichtet, dem kündigenden Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
Innerhalb der Kündigungsfrist muss der Versicherte eine neue Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweisen, andernfalls ist die Kündigung nicht wirksam. Dies gilt nicht, wenn keine Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse oder aber eine Familienversicherung begründet werden soll.
Wechselt ein Versicherter während einer Krankenhausbehandlung die Krankenversicherung, haben die Krankenkassen die Kosten der Behandlung anteilig entsprechend der Zeit zu tragen, in der der Versicherte bei ihnen versichert war. Hat zunächst eine Krankenkasse den gesamten Betrag gezahlt, hat sie einen Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X gegen die andere Krankenkasse (BSG 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R).
Elektronische Gesundheitskarte
Gesetzliche Pflegeversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung
Eichenhofer/Wenner: Kommentar zum SGB V; 1. Auflage 2012
Marburger: Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung. Viele Privatversicherte wollen wieder zurück; Neue Wirtschafts-Briefe direkt - NWB direkt 2012, 820