Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Koppelungsverbot

 Normen 

§ 56 VwVfG

 Information 

1. Allgemein

In bestimmten Rechtsbereichen ist die Verbindung zweier Vertragsleistungen zum Schutze einer Vertragspartei oder der Allgemeinheit durch eine gesonderte Regelung gesetzlich untersagt.

2. Im Verwaltungsrecht

Das in § 56 VwVfG geregelte Koppelungsverbot ist eine der Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Austauschvertrages: Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

"Das (...) Koppelungsverbot besagt zum einen, dass durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht. Es verbietet zum anderen, hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu machen." (...) "Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Unzulässigkeit der Leistung erkannt haben oder auch nur erkennen konnten" (BVerwG 20.03.2003 - 2 C 23/02).

"Unter welchen Voraussetzungen der geforderte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist, lässt sich kaum abstrakt-generell umschreiben oder gar festlegen. Entscheidend sind Inhalt und Begleitumstände des konkreten Vertrags" (VGH Baden-Württemberg 17.07.2003 - 2 S 36/03).

3. Im Ingenieur- und Architektenrecht

Gemäß § 2 IngArchLRG (bzw. § 3 Art. 10 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen) ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages (Grundstückskaufvertrag) bleibt unberührt.

Der Zusammenhang ist gegeben, wenn der Grundstücksverkäufer direkt oder indirekt den Grundstücksverkauf von der Einbeziehung der Architekten- und Ingenieurleistungen abhängig gemacht hat. Unbedeutend ist dabei, ob die Leistung bereits erbracht ist oder erst zukünftig zu erbringen ist.

Beispiel:

Der Grundstückseigentümer hat einen Architekten mit der Planung einer Immobilie beauftragt. Nach der Fertigstellung der Planungen entschließt sich der Grundstückseigentümer zum Verkauf und möchte nun, dass die Planungskosten von dem neuen Eigentümer übernommen werden.

Der sachliche Anwendungsbereich des Koppelungsverbots bezieht sich nur auf Architekten und Ingenieure in ihrer ursprünglichen Tätigkeit, nicht z.B. auf einen Architekten in der Eigenschaft als Bauträger.

Nach der Entscheidung BGH 22.07.2010 - VII ZR 144/09 verfolgt das Koppelungsverbot den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern und ist nicht verfassungswidrig.

 Siehe auch 

Austauschvertrag

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Subordinationsrechtlicher Vertrag

Verfügungsvertrag - Verwaltungsrecht

Vergleichsvertrag - Verwaltungsrecht

Verpflichtungsvertrag - Verwaltungsrecht

BGH 09.07.2002 - KZR 30/00 (Verknüpfung eines Grundstücksverkaufs mit der Verpflichtung, den Heizenergiebedarf durch ein von einer gemeindeeigenen Gesellschaft betriebenes Blockheizkraftwerk zu decken)

BVerwG 16.05.2000 - 4 C 4/99 (Verletzung des Koppelungsverbots durch Gemeinde)

Löffelmann/Fleischmann: Architektenrecht; 7. Auflage 2020

Morlock/Meurer: Die HOAI in der Praxis; 11. Auflage 2021