Rechtswörterbuch

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Koordinationsrechtlicher Vertrag

 Normen 

§ 54 S. 1 VwVfG

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Der koordinationsrechtliche Vertrag ist eine Unterform des öffentlich-rechtlichen Vertrages:

Ein koordinationsrechtlicher Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dem die Vertragspartner (sonst) gleichgeordnet nebeneinander stehen. Koordinationsrechtliche Verträge werden insbesondere zwischen Trägern der Verwaltung abgeschlossen.

Beispiel:

  • Änderungen der Gebiete zweier Gemeinden.

  • Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht öffentlicher Straßen.

Der städtebauliche Vertrag kann ein koordinationsrechtlicher Vertrag sein.

2. Zulässigkeit

Die Zulässigkeit koordinationsrechtlicher Verträge richtet sich nach der für alle öffentlich-rechtlichen Verträge geltenden Generalklausel des § 54 S. 1 VwVfG.

Danach ist der Abschluss eines Verwaltungsvertrages zulässig, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Das Erfordernis ist bereits erfüllt, wenn Rechtsvorschriften eine andere Handlungsweise vorschreiben.

3. Form

Der koordinationsrechtliche Vertrag unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG, es sei denn eine andere Form ist gesetzlich vorgeschrieben.

4. Nichtigkeit

Gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG bestimmt sich die Nichtigkeit koordinationsrechtlicher Verträge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (Nichtigkeit von Rechtsgeschäften). Die in § 59 Abs. 2 VwVfG enumerativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe gelten nur für subordinationsrechtliche Verträge.

 Siehe auch 

Austauschvertrag

Koppelungsverbot

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Subordinationsrechtlicher Vertrag

Verfügungsvertrag - Verwaltungsrecht

Vergleichsvertrag - Verwaltungsrecht

Verpflichtungsvertrag - Verwaltungsrecht

Willenserklärung - Verwaltungsrecht

Henneke/Knack: VwVfG. Kommentar; 11. Auflage 2019