Koordinationsrechtlicher Vertrag
1. Begriffsbestimmung
Der koordinationsrechtliche Vertrag ist eine Unterform des öffentlich-rechtlichen Vertrages:
Ein koordinationsrechtlicher Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dem die Vertragspartner (sonst) gleichgeordnet nebeneinander stehen. Koordinationsrechtliche Verträge werden insbesondere zwischen Trägern der Verwaltung abgeschlossen.
Beispiel:
Änderungen der Gebiete zweier Gemeinden.
Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht öffentlicher Straßen.
Der städtebauliche Vertrag kann ein koordinationsrechtlicher Vertrag sein.
2. Zulässigkeit
Die Zulässigkeit koordinationsrechtlicher Verträge richtet sich nach der für alle öffentlich-rechtlichen Verträge geltenden Generalklausel des § 54 S. 1 VwVfG.
Danach ist der Abschluss eines Verwaltungsvertrages zulässig, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Das Erfordernis ist bereits erfüllt, wenn Rechtsvorschriften eine andere Handlungsweise vorschreiben.
3. Form
Der koordinationsrechtliche Vertrag unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG, es sei denn eine andere Form ist gesetzlich vorgeschrieben.
4. Nichtigkeit
Gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG bestimmt sich die Nichtigkeit koordinationsrechtlicher Verträge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (Nichtigkeit von Rechtsgeschäften). Die in § 59 Abs. 2 VwVfG enumerativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe gelten nur für subordinationsrechtliche Verträge.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Subordinationsrechtlicher Vertrag
Verfügungsvertrag - Verwaltungsrecht
Vergleichsvertrag - Verwaltungsrecht
Verpflichtungsvertrag - Verwaltungsrecht
Willenserklärung - Verwaltungsrecht
Henneke/Knack: VwVfG. Kommentar; 11. Auflage 2019