Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Kontokorrent

 Normen 

§ 355 HGB

 Information 

1. Allgemein

Gesetzlich geregelte Art einer Geschäftsbeziehung.

Als Kontokorrent wird eine Geschäftsbeziehung mit einem Kaufmann bezeichnet, nach der die aus der Verbindung entstehenden Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder den anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden. Das Bankgirokonto wird regelmäßig in der Form des Kontokorrents geführt.

2. Pfändung des Kontokorrents

In der Kontokorrentabrede liegt grundsätzlich die Vereinbarung, dass die einzelnen in das Kontokorrent gestellten Forderungen nicht abtretbar sind und damit gemäß § 851 ZPO nicht pfändbar sind. Zwar bestände gemäß §§ 399 2. Alt. ZPO, 851 Abs. 2 ZPO eine Pfändungsmöglichkeit der Forderung, aber insoweit ist § 357 HGB Spezialvorschrift.

Pfändbar ist das jeweilige Guthaben, d.h. das aktuelle und künftige Tagesguthaben.

Bei der Pfändung von Bankkontokorrentansprüchen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Die Pfändung des gegenwärtigen Saldos, d.h. des Guthabens, das sich im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses auf dem Konto befindet, ist zulässig. Mit der Pfändung wird ein Rechnungsabschluss bewirkt. Nach der Pfändung eingehende Forderungen vermindern den Saldo nicht mehr. Fällig wird die Forderung jedoch erst mit dem nächsten vertraglich vereinbarten Rechnungsschluss.

    Eine Ausnahme bildet § 357 S. 2 HGB: Nach der Pfändung eingehende Forderungen vermindern das gepfändete Guthaben, wenn sie aufgrund eines schon vor der Pfändung entstandenen Rechts oder einer Verpflichtung der Bank entstanden sind.

    Beispiel:

    Ein bereits gutgeschriebener und bei der Pfändung berücksichtigter Scheck konnte von der Bank nicht eingelöst werden und führte zur Rückbelastung des Kontos.

  • Möglich ist auch die Pfändung des zukünftigen Saldos, d.h. des Betrages, der sich bei dem nächsten vertraglich vereinbarten Rechnungsabschluss für den Kontoinhaber ergibt.

Bei beiden Pfändungsmöglichkeiten kann der Schuldner seinen Kontostand beeinflussen. Die erfolgreichste Pfändung ist daher die Pfändung des Tagessaldos, d.h. die Pfändung eines etwaigen Guthabens zwischen zwei Rechnungsabschlüssen. Hierbei muss der Gläubiger jedoch gleichzeitig den Anspruch des Schuldners gegen die Bank gemäß §§ 675, 667 BGB pfänden lassen, da der Schuldner die Bank ansonsten anweisen könnte, eingehende Beträge nicht dem Girokonto gutzuschreiben.

Bei der Pfändung ist immer der Kontopfändungsschutz zu beachten.

 Siehe auch 

Bankgeschäfte

Bargeldloser Zahlungsverkehr - Haftung

Girovertrag

Kontopfändungsschutz

Pfändung von Forderungen

BGH 11.02.2010 - IX ZR 42/08 (Inkongruenz der Befriedigung bei Verrechnung von eingehenden Zahlungen mit noch nicht fälligen Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung durch eine Bank)

BGH 07.05.2009 - IX ZR 140/08 (Inkongruenete Deckung bei nicht vollständiger Ausschöpfung des Kontokorrentkredits)

Albrecht/Karahan/Lenenbach: Fachanwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht; 1. Auflage 2010

Bader: Der Kontokorrentkredit. Steuerliche Anerkennung von Umschuldungsmodellen nach der Entscheidung des Großen BFH-Senats vom 08.12.1997; Finanz-Rundschau - FR 1998, 449

Bruckhoff: Zur Anfechtung von Kontokorrentverrechnungen in der Insovenz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2002, 3304

Schwintowski: Bankrecht, 6. Auflage 2022