Rechtswörterbuch

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Konnexität

 Normen 

§ 273 BGB

 Information 

Voraussetzung des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts des Schuldners. Die Ansprüche sind konnex, wenn der Anspruch des Gläubigers und der Gegenanspruch des Schuldners auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

Nach der Rechtsprechung ist es dazu ausreichend, wenn den Ansprüchen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zu Grunde liegt bzw. ein natürlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Nicht erforderlich ist, dass beide Ansprüche einem Vertrag oder einem Schuldverhältnis entspringen.

Konnexität liegt z.B. vor bei Ansprüchen aus einer laufenden Geschäftsverbindung oder bei beiderseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft.

 Siehe auch 

Zurückbehaltungsrecht