Klauselerteilungsverfahren
Verfahren zur Erteilung der Klausel.
Das Klauselverfahren ist noch kein Teil der Zwangsvollstreckung mit der Folge, dass die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung in dem Klauselverfahren nicht anwendbar sind.
Voraussetzungen einer wirksamen Klauselerteilung:
Formgültiger Titel
Vollstreckbarkeit des Titels: Rechtskraft oder vorläufige Vollstreckbarkeit
Vollstreckungsfähiger Inhalt und Bestimmtheit des Titels
Identität der Parteien des Titels und des Vollstreckungsverfahrens
Antrag auf Durchführung der Vollstreckung
Zuständigkeit zur Erteilung der Klausel
Unschädlich ist es, wenn an Stelle des Urkundsbeamten der Rechtspfleger die einfache Klausel erteilt hat.
Nach dem Urteil BGH 04.10.2005 - VII ZB 40/05 ist zur Erteilung einer Klausel auf Grund eines unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleichs der Rechtspfleger zuständig.
In dem Verfahren zur Erteilung einer qualifizierten Klausel wird geprüft, ob die Bedingung oder die Rechtsnachfolge eingetreten ist. Hintergrund ist, dass nach der Erteilung der Klausel das zuständige Vollstreckungsorgan an das Ergebnis gebunden ist.
Der Eintritt der Bedingung oder Befristung ist dabei grundsätzlich vom Vollstreckungsgläubiger zu beweisen. Ist ausnahmsweise der Vollstreckungsschuldner für den Eintritt beweispflichtig, wird ohne weitere Prüfung eine einfache Klausel erteilt.
Wird die Erteilung der Klauselverweigert, so hat der Vollstreckungsgläubiger folgende Möglichkeiten, je nachdem welches Organ die Klausel erteilt hat:
Erinnerung gemäß § 573 ZPO gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten
Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars gemäß § 54 BeurkG
Klage auf Erteilung der Klausel. Voraussetzung ist u.a., dass der Vollstreckungsgläubiger die für die Erteilung der Klausel erforderlichen Nachweise nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden führen kann.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: Zivilprozessordnung; Kommentar, 66. Auflage 2008
Heussen/Fraulob/Bachmann: Zwangsvollstreckung für Anfänger; 8. Auflage 2005
Sauer: Widerrufsvergelich und Erteilung der Vollstreckungsklausel; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 2870