Rechtswörterbuch

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Klauselerinnerung

 Normen 

§ 569 ZPO

§ 732 ZPO

 Information 

Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung gemäß § 732 ZPO: Der Schuldner wehrt sich mit Einwendungen gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel und möchte dies richterlich überprüfen lassen.

Der Anwendungsbereich der Klauselerinnerung erstreckt sich auf einfache Klauseln. Einwendungen gegen eine qualifizierte Klausel sind mit der Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO geltend zu machen.

Zulässigkeit und Begründetheit der Klauselerinnerung:

  1. 1)

    Zulässigkeit:

    1. a)

      Zuständig ist das Prozessgericht, welches die Klausel erteilt hat.

    2. b)
    3. c)

      Rechtsschutzbedürfnis: Es fehlt, wenn die Klausel noch nicht erteilt oder die Vollstreckung bereits vollendet ist oder wenn bereits ein Urteil nach § 731 ZPO vorliegt.

  2. 2)

    Begründetheit: Wenn eine der Voraussetzungen für die Klauselerteilung fehlt.

Nach dem Beschluss BGH 04.10.2005 - VII ZB 54/05 können mit der Klauselerinnerung nur formelle Fehler geltend gemacht werden.

 Siehe auch 

Erinnerung

Klausel

Zwangsvollstreckung

BGH 16.04.2009 - VII ZB (keine AGB-Kontrolle im Klauselerinnerungsverfahren)

Barnert: Klauselerinnerung und Vollstreckungsabwehrklage in der neuen Rechtsprechung des BGH; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2004, 605