Rechtswörterbuch

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Kindergeld - Anrechnung

 Normen 

§ 1612b BGB

 Information 

Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält das Kindergeld. Der Unterhaltspflichtige hat einen Anspruch darauf, dass sein Anteil an dem Kindergeld auf den von ihm zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird.

Das Kindergeld ist gemäß § 1612b BGB auf den Barbedarf des Kindes bedarfsmindernd wie folgt zu anzurechnen:

  • Zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt.

  • In den anderen Fällen in voller Höhe.

 Siehe auch 

Kindergeld

Kindergeld - Zählkindvorteil

Kindesunterhalt

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Scheidung

BVerfG 14.07.2011 1 BvR 932/10 (Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts)

Eschenbruch: Der Unterhaltsprozess; 7. Auflage 2021

Kleffmann/Soyka: Praxishandbuch Unterhaltsrecht; 5. Auflage 2023

Schürmann: Kindergeld und Unterhalt - ein weiterhin ungelöstes Problem; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2003 489

Soyka: Anrechnung des Kindergeldes bei volljährigen Kindern; Familie und Recht - FuR 2005, 97 und 157

Weinreich/Klein:  Familienrecht Kommentar; 7. Auflage 2022