Kindergeld - Anrechnung
Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält das Kindergeld. Der Unterhaltspflichtige hat einen Anspruch darauf, dass sein Anteil an dem Kindergeld auf den von ihm zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird.
Das Kindergeld ist gemäß § 1612b BGB auf den Barbedarf des Kindes bedarfsmindernd wie folgt zu anzurechnen:
Zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt.
In den anderen Fällen in voller Höhe.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
BVerfG 14.07.2011 1 BvR 932/10 (Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts)
Eschenbruch: Der Unterhaltsprozess; 7. Auflage 2021
Kleffmann/Soyka: Praxishandbuch Unterhaltsrecht; 5. Auflage 2023
Schürmann: Kindergeld und Unterhalt - ein weiterhin ungelöstes Problem; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2003 489
Soyka: Anrechnung des Kindergeldes bei volljährigen Kindern; Familie und Recht - FuR 2005, 97 und 157
Weinreich/Klein: Familienrecht Kommentar; 7. Auflage 2022