Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Jagdschein

 Normen 

§§ 15 ff. BJagdG

 Information 

1. Allgemein

Behördliche Erlaubnis zur Ausübung der Jagd.

Wer die Jagd ausübt, muss einen Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen berechtigter Personen auch vorzeigen.

Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist abhängig vom Bestehen der Jägerprüfung. Diese besteht gemäß § 15 Abs. 5 BJagdG aus

  • einem schriftlichen Teil,

  • einem mündlich-praktischen Teil und

  • einer Schießprüfung.

2. Fehlende Zuverlässigkeit

Der Jagdschein ist zu versagen oder kann versagt werden unter den Voraussetzungen des § 17 BJagdG, insbesondere wenn die Person die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Beispiele dafür sind in § 17 Absatz 1 Satz 2, 3, 4 BJagdG aufgeführt: Missbräuchlicher Umgang mit Waffen und Munition, Verurteilung wegen eines Verbrechens etc.

Sofern die Tatsachen, die die Versagung begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder bekannt werden, ist gemäß § 18 BJagdG der erteilte Jagdschein einzuziehen und für ungültig zu erklären.

Hinweis:

Zu den Anforderungen an die Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz siehe den Beitrag "Waffen - Zuverlässigkeit".

3. Jägerprüfung

Die Prüfer haben in der Jägerprüfung einen weiten Beurteilungsspielraum:

Die Aufgabenstellungen und Fragen in mündlichen Prüfungen lassen sich anders als schriftliche Aufgabenstellungen und Fragen nicht im Einzelnen planen. Vielmehr hängen sie typischerweise vom Verlauf der mündlichen Prüfung, insbesondere den Antworten des Prüflings ab, die häufig Veranlassung zu nicht geplanten Nachfragen oder Abweichungen vom geplanten Verlauf der mündlichen Prüfung geben. Außerdem hat der Verordnungsgeber ersichtlich und im Rahmen seines Gestaltungsspielraums willkürfrei den Prüfern die Entscheidung überlassen, auf der Grundlage ihrer Einschätzungen und Erfahrungen zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Nichtbeantwortung oder fehlerhafte Beantwortung einzelner Fragen in der mündlich-praktischen Prüfung ein derartiges Gewicht hat, dass auch vor dem Hintergrund richtiger Antworten des Prüflings die erforderlichen ausreichenden Kenntnisse nicht vorhanden sind (OVG Nordrhein-Westfalen 21.11.2011 - 14 A 1899/10).

 Siehe auch 

Wildfolge

Jagd

BVerwG 30.11.1989 - 3 C 92/87 (Unzuverlässigkeit wegen Steuerhinterziehung)

Leonhardt/Bauer/von Löwis of Menar: Wild- und Jagdschadenersatz; Loseblattwerk

Leonhardt: Jagdrecht; Kommentar; Loseblatt

Schemke: Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gegenüber dem Inhaber eines Jagdscheins; Gewerbearchiv - GewArch 2000, 136