Rechtswörterbuch

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Jagdbezirk

 Normen 

§§ 4 ff. BJagdG

Jagdgesetze der Länder

 Information 

1. Allgemein

Gebiet, das aufgrund seiner Größe zur Jagdausübung berechtigt.

Aufgrund des in Deutschland herrschenden Reviersystems kann die Jagd nur ab einer bestimmten Reviergröße ausgeübt werden.

Es werden zwei verschiedene Arten von Jagdbezirken unterschieden:

  • Eigenjagdbezirke

  • Gemeinschaftliche Jagdbezirke.

    Gemeinschaftliche Jagdbezirke sind alle nicht zu einem Eigenjagdbezirke gehörenden Grundflächen, wenn sie im Zusammenhang mindestens eine Fläche von 150 ha ausmachen. Das Landesrecht bestimmt teilweise eine Mindestfläche von 250 ha.

    Bei der Berechnung der Mindestfläche sind grundsätzlich auch die zu befriedeten Bezirken gehörenden Flächen hinzuzurechnen.

2. Entstehung eines Jagdbezirks

Die Entstehung eines Jagdbezirks bzw. Eigenjagdbezirks erfolgt automatisch durch Gesetz, wobei die Entstehung eines Eigenjagdbezirks Vorrang hat. Die Entstehung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder eines Eigenjagdbezirks hat aber auf laufende Jagdpachtverträge keinen Einfluss.

Beispiel:

Gehörte die Grundfläche eines Landwirts mit 60 ha zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Gemeinde und erwirbt der Landwirt 20 ha hinzu, die mit dem übrigen Land eine zusammenhängende Fläche bilden, so entsteht mit dem endgültigen Eigentumsübergang automatisch ein Eigenjagdbezirk. Ist der gemeinschaftliche Jagdbezirk zur Jagdausübung verpachtet, kann der Landwirt die Fläche erst nach dem Ende des laufenden Jagdpachtvertrages selbst bejagen oder durch eine eigene Verpachtung bejagen lassen.

Die Entstehung bzw. der Untergang eines Jagdbezirks (z.B. durch den Ankauf oder Verkauf von Flächen) hat auf laufende Jagdpachtverträge keinen Einfluss. In dem Vertrag kann jedoch etwas anderes vereinbart sein. Unzulässig ist es jedoch, im Zuge der Kenntnis einer bald eintretenden Veränderung den laufenden Jagdpachtvertrag zu verlängern.

Bei der Bildung eines Eigenjagdbezirks kommt es allein auf die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit der betreffenden Fläche und nicht darauf an, ob sie auch tatsächlich land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich oder zur Jagdausübung genutzt wird oder ob auf ihr die Bejagung möglich ist. Die Nutzung der betreffenden Fläche zu einem anderen Zweck hebt ihre Eigenschaft als land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche nicht auf, wenn die anderweitige Nutzung vorübergehend ist. Ist das Ende der anderen Nutzung (hier Golfplatz) jedoch in einem noch überschaubaren Zeitraum nicht absehbar, kann nicht mehr von einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche gesprochen und diese bei der Bildung eines Eigenjagdbezirks nicht herangezogen werden (OVG Niedersachsen 29.07.2011 - 4 LA 138/10).

3. Abrundung

Die Fläche eines Jagdbezirkes kann gemäß § 5 BJagdG durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden. Voraussetzung ist, dass die Abrundung aus Erfordernissen der Jagdpflege oder der Jagdausübung notwendig ist.

Die Notwendigkeit einer solchen Angliederung ist insbesondere bei Flächen gegeben, auf denen die Jagd ruht, die aber wegen ihrer Größe und des Wildbestandes dringend der Jagdausübung bedürfen.

Die Abrundung kann grundsätzlich erreicht werden durch einen Antrag an die untere Jagdbehörde unter Darlegung der die Notwendigkeit begründenden Umstände. Daneben sehen einige Landesjagdgesetze die Möglichkeit einer Anpachtung der Fläche von der jeweiligen Jagdgenossenschaft oder dem Eigenjagdbesitzer vor.

Eine Abrundung während eines laufenden Jagdpachtvertrages bedarf nicht der Zustimmung des betroffenen Pächters (OVG Niedersachsen 05.09.2006 - 8 ME 116/06).

4. Interne Aufteilung unter Mitpächtern

"Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung der Mitpächter, den Jagdbezirk intern aufzuteilen, ist grundsätzlich zulässig. Eine solche Vereinbarung bedarf nicht der Schriftform des § 11 Abs. 4 BJagdG und stellt keinen Verstoß gegen das Prinzip der Unteilbarkeit gemäß § 11 Abs. 1 BJagdG dar.

Die Mitpächter können auch vereinbaren, dass jeder Gesellschafter den ihm intern zugewiesenen Bereich allein in der Weise verwaltet, dass er berechtigt ist, etwa Jagderlaubnisscheine an Dritte auszustellen oder Dritten auf andere Weise das Jagdausübungsrecht zu gestatten. Darin liegt eine – zulässige – abweichende Vereinbarung zur Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht; dem Mitgesellschafter steht jedoch im Einzelfall das Widerspruchsrecht gemäß § 711 BGB zu" (OLG Hamm 09.03.2022 - 8 U 52/21).

 Siehe auch 

Abschussregelung

Befriedeter Bezirk

Berufsjäger

Eigenjagd

Jagdaufseher

Jagdgenossenschaft

Jagdrecht

Wildschaden

Leonhardt/Bauer/von Löwis of Menar: Wild- und Jagdschadenersatz; Loseblattwerk

Leonhardt: Jagdrecht; Kommentar; Loseblatt

Meyer: Gegenstandswert für die Abwehr der Anlage eines öffentlichen Weges durch ein Jagdrevier; Das Juristische Büro - JurBüro 2010, 352