Rechtswörterbuch

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Jagdaufseher

 Normen 

§ 25 BJagdG

Jagdgesetze der Länder

 Information 

Vom Jagdausübungsberechtigten eingesetzte Hilfspersonen zur Wahrnehmung des Jagdschutzes.

Es ist zwischen bestätigten und nicht bestätigten Jagdaufsehern zu unterscheiden: Der bestätigte Jagdaufseher wurde von der zuständigen Behörde bestätigt. Die Zuständigkeit für die Bestätigung richtet sich nach dem Landesrecht, zumeist ist es die untere Jagdbehörde:

  • Bestätigte Jagdaufseher haben, sofern sie Berufsjäger sind oder forstlich ausgebildet, innerhalb des Reviers die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten und sie sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

    Der bestätigte Jagdaufseher, der nicht Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist, hat im Jagdschutz dieselben Rechte wie der Jagdausübungsberechtigte oder Revierinhaber.

  • Der nichtbestätigte Jagdaufseher hat im Jagdschutz nur die allgemeinen Rechte, d.h. er darf einen Wilderer vorläufig festnehmen, auch unter Androhung von Waffengewalt, und ihm die Waffen usw. entnehmen.

 Siehe auch 

Befriedeter Bezirk

Berufsjäger

Eigenjagd

Jagdgenossenschaft

Jagd- und Schonzeiten

Jagdschaden

Jagdschutz

Wildschaden

Leonhardt/Bauer/von Löwis of Menar: Wild- und Jagdschadenersatz; Loseblattwerk

Leonhardt: Jagdrecht; Kommentar; Loseblatt