Rechtswörterbuch

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Internationales Familienrechtsverfahren

 Normen 

IntFamRVG

 Information 

1. Allgemein

Ziele des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes sind:

  • Umsetzung der Inhalte der VO 2019/1111 (Brüssel IIb-Verordnung) über die Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren der elterlichen Verantwortung und über internationale Kindesentführungen

  • Ausführung des Haager Kindesentführungsübereinkommens

  • Ausführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen

Das Gesetz regelt:

  • die Zuständigkeit der Zentralen Behörde

  • die gerichtliche Zuständigkeit

  • gerichtliche Verfahrensvorschriften

  • die Zwangsvollstreckung bzw. die Wiederherstellung der Sorgeverhältnisse

  • das Verfahren nach dem Kindesentführungsübereinkommen

  • die grenzüberschreitende Unterbringung

2. Zuständigkeiten

Die für die Verfahren zuständige Behörde ist das Bundesamt für Justiz. Das Amt ist gemäß § 6 IntFamRVG befugt, die zur Aufgabenerfüllung notwendigen gerichtlichen Verfahren bzw. alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Die §§ 10 - 13 IntFamRVG bestimmen die gerichtliche Zuständigkeit der Familiengerichte. Diese versehen die ausländischen Titel mit der zur Zwangsvollstreckung der Entscheidung notwendigen Vollstreckungsklausel. Die Entscheidung ergeht durch einen Beschluss, der gemäß § 21 IntFamRVG der verpflichteten Person zuzustellen ist.

3. Haager Kinderschutzübereinkommen

Deutschland hat gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1. April 2003 das Haager Übereinkommen über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen) gezeichnet.

Die Ausführungsvorschriften zu dem Haager Kinderschutzübereinkommen sind in dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz geregelt. Ziel des Übereinkommens ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12063) die Verbesserung des grenzüberschreitenden Schutzes von Kindern.

Das Übereinkommen fällt zum Teil in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Am 5. Juni 2008 hat der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren. Das Haager Kinderschutzübereinkommen ist in Deutschland am 01.01.2011 in Kraft getreten.

Die Aufgaben der Zentralen Behörde wurden dem Bundesamt für Justiz übertragen. Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden werden die im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften auch für das Haager Kinderschutzübereinkommen gelten.

4. Rechtsweg

Die familiengerichtliche Entscheidung kann gemäß § 24 IntFamRVG mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht angefochten werden. Sie ist innerhalb eines bzw. innerhalb von zwei Monaten einzulegen, je nachdem ob die beschwerdeberechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat. Bei der Frist handelt es sich um eine Notfrist.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

 Siehe auch 

Haager Kindesentführungsübereinkommen

Haager Minderjährigenschutzabkommen

Internationales Güterrecht

Scheidung - Rechtswahl

Sorgerecht

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 12. Auflage 2021

Schulz: Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996: Im Westen nichts Neues; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2006, 1309

Völker: Die wesentlichen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum Haager Kindesentführungsübereinkommen - zugleich ein Überblick über die Neuerungen im HKÜ-Verfahren aufgrund der Brüssel IIa-Verordnung; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2010, 157