Rechtswörterbuch

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Innerdienstliche Weisung

 Normen 

§ 63 BBG

§ 36 BeamtStG

§ 125 BBG

 Information 

Die innerdienstliche Weisung ist die Weisung an einen Beamten, die unmittelbar auf die Erfüllung einer bestimmten Verwaltungsaufgabe gerichtet ist.

Hiergegen kann grds. kein Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht gesucht werden. Der Beamte hat lediglich das sogenannte Remonstrationsrecht und das Recht zur formlosen Beschwerde.

Die Remonstration bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten ist nur erforderlich, wenn die Bedenken des Beamten gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung fortbestehen. Die Formulierung "an die oder den nächsthöheren Vorgesetzten" unterstreicht dabei, dass auch bei Fortsetzung einer Remonstration grundsätzlich weiterhin der Dienstweg einzuhalten ist.

Ausnahmen kommen insbesondere im Fall des Absatzes 3 in Betracht. Zur Bestätigung der Anordnung, auf die Satz 3 abstellt, sind alle höheren Vorgesetzten befugt, nicht nur die nächsthöheren Vorgesetzten (Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/7076). Dies hat z.B. Bedeutung, wenn auch der nächsthöhere Vorgesetzte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung geltend macht, dessen unmittelbarer Vorgesetzter aber diese Anordnung gegenüber dem Beamten bestätigt.

 Siehe auch 

Verwaltungshandeln - intern