Rechtswörterbuch

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Indemnität

 Normen 

Art. 46 GG

Art. 47 Verf,NW

§ 5 EuAbgG

§ 36 StGB

 Information 

Art. 46 GG bestimmt, dass ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Die Indemnität des Abgeordneten soll garantieren, dass Abgeordnete ihrem Gewissen folgen und von ihrer Redefreiheit Gebrauch machen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Daher dauert die Indemnität auch nach Beendigung des Mandats fort und kann nicht aufgehoben werden.

Aus strafrechtlicher Sicht hat die Indemnität die Bedeutung eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes für den Abgeordneten.

Verleumderische Beleidigungen (Verleumdung) werden vom Schutzbereich des Art. 46 GG nicht erfasst. Hieraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass wegen einfacher Beleidigung, die im Parlament erfolgt ist, nicht strafrechtlich verfolgt werden kann.

Zu beachten ist, dass Art. 46 Abs. 1 GG ausdrücklich seines Wortlauts den Abgeordneten nur hinsichtlich der Äußerungen im Bundestag bzw. im Ausschuss schützt, folglich erstreckt sich der Schutzbereich des Art. 46 Abs. 1 GG nicht auf Äußerungen in den Fraktionen oder Arbeitskreisen der Parteien von dem. Erklärungen von Abgeordneten, die außerhalb des Plenums, z. B. vor der Presse gemacht werden, sind selbst dann nicht vom Indemnitätsschutz erfasst, wenn sie der Erläuterung einer parlamentarischen Anfrage dienen oder sonst in Bezug zur parlamentarischen Tätigkeit stehen (vgl. StGH Bremen, DVBl. 1967, S. 622).

Zwar gilt Art. 46 Abs. 1 GG nur für Abgeordnete des Bundestages, auf Grund § 36 StGB ist aber die Indemnität durch einfaches Bundesgesetz auf alle Mitglieder der Bundesversammlung und der Landtage ausgedehnt worden; außerdem ist für letztere in den Landesverfassungen die Indemnität (sowie die weiteren Vorrechte der Abgeordneten: Immunität und das Zeugnisverweigerungsrecht [Abgeordnete]) verankert worden (z. B. Art. 47 Verf,NW).

 Siehe auch 

Immunität

Abgeordnete

Beleidigung