Rechtswörterbuch

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Immunität

 Normen 

Art. 46 GG

 Information 

Privileg der Abgeordneten des Bundestages:

Eine Verhaftung oder Strafverfolgung ist nur mit Zustimmung des Bundestages zulässig. Ausnahme: Festnahme auf frischer Tat oder am auf die Tat folgenden Tag.

Das Parlament kann die Immunität aufheben, es kann ferner die Aussetzung eines bereits begonnenen Strafverfahrens verlangen. Die Immunität endet mit dem Verlust des Mandats.

 Siehe auch 

Abgeordnete

Indemnität