Rechtswörterbuch

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Hundehaltung

 Normen 

Tiersch-HundeV

 Information 

1. Allgemein

Die Mindestbedingungen für die Haltung von Hunden im Freien sind in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt, die nicht zu verwechseln ist mit den von den einzelnen Bundesländern überwiegend im Sommer 2000 erlassenen Verordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (Hundeverordnung).

Zum 01.01.2022 wurde die Tierschutz-Hundeverordnung überarbeitet. Hintergrund war, dass bei der Festlegung der Anforderungen an eine tierschutzgerechte Hundehaltung und Hundezucht neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Bedürfnisse von Hunden berücksichtigt werden müssen.

Die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien dient dem Tierschutz, der der Bundesgesetzgebung unterliegt. Der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ist rechtlich eine Gefahrenabwehr und fällt somit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.

Die Zulässigkeit einer Hundehaltung in einer Mietwohnung ist eine Frage des Mietrechts.

2. Allgemeine Hundehaltung

Mit der Neufassung von § 2 Tiersch-HundeV werden die Anforderungen an den erforderlichen Auslauf im Freien im Hinblick auf Dauer und Häufigkeit konkretisiert, um Hunden ein ausreichendes Maß an Bewegung und Kontakt mit Umweltreizen zu ermöglichen. Danach ist einem Hund

  • mindestens zweimal täglich für insgesamt mindestens eine Stunde Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers sowie

  • mehrmals täglich Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass für jeden Hund der Gruppe ein Liegeplatz zur Verfügung steht, eine individuelle Fütterung sowie erforderlichenfalls eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich ist und keine unkontrollierte Vermehrung stattfindet.

3. Haltung im Freien/Zwingerhaltung

Rechtsgrundlage der Haltung eines Hundes im Freien, z.B. in einem Zwinger, ist § 4 Tiersch-HundeV. Dabei muss dem Hund außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem und weichem Boden, der so beschaffen ist, dass der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen kann, zur Verfügung stehen. Außerdem muss der Liegeplatz so groß sein, dass der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen kann.

Die Anforderungen an die Zwingerhaltung sind in § 6 Tiersch-HundeV geregelt. Neu: Unverträgliche Hunde werden durch ständigen Sichtkontakt zu anderen Artgenossen gestresst, Verletzungen und ein erhöhtes Aggressionspotential können die Folge sein. Um diesen Stress zu reduzieren sollen unverträgliche Hunde auch ohne Sichtkontakt zu anderen Hunden untergebracht werden dürfen. Freie Sicht nach außen muss den Hunden dabei ermöglicht werden.

Bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, sind im Wesentlichen die Kriterien einer Zwingerhaltung erfüllt (§ 5 Tiersch-HundeV). Deshalb muss aus fachlichen Gründen die Sicht nach draußen ebenso wie in der Zwingerhaltung erfüllt sein. Analog zur Haltung im Freien muss außerdem der Boden des Liegeplatzes weich sein, z.B. durch eine weiche Unterlage.

4. Angeleinte Hunde

Die Haltung eines Hundes durch die Nutzung einer Leine bzw. einer Schnur (Anbindehaltung) wurde zum 01.01.2023 verboten (§ 7 Tiersch-HundeV).

5. Züchten von Hunden

Die Anforderungen an die Haltung und Betreuung von Hunden bei dem Züchten sind in § 3 Tiersch-HundeV geregelt. Dabei betreffen die Vorgaben - mit der Ausnahme des Absatzes 1 - nun auch das private Züchten.

Absatz 2 trägt dem Erfordernis einer ausreichenden Sozialisierung der Welpen als Voraussetzung für eine verhaltensgerechte Entwicklung der Hunde Rechnung. Die Sozialisierungsphase beginnt bei Hundewelpen etwa ab der 4. Lebenswoche, der Höhepunkt liegt in der 6. bis 8. Lebenswoche, also während ihres Aufenthalts beim Züchter. Die Dauer der Sozialisierungsphase beträgt ungefähr 20 Wochen, dabei gibt es Rasseunterschiede. In der Sozialisierungsphase lernen die Welpen den Umgang mit Sozialpartnern (Artgenossen und Menschen; Sozialisation) und gewöhnen sich zudem an die Reize der Umwelt (Habituation).

Insofern besteht die Vorgabe, dass für Welpen in den ersten zwanzig Lebenswochen eine Mindestbetreuungszeit von mindestens vier Stunden pro Tag zu gewährleisten ist. Hündinnen müssen so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen können.

Weitere Vorgaben bestehen für die Ausgestaltung der Wurfkiste sowie dem Liegebereich und dem Auslauf der Welpen.

6. Ausstellungsverbot

Das in § 10 Tiersch-HundeV geregelte Ausstellungsverbot wurde erweitert: Mit der Regelung wird auch ein Ausstellungsverbot für Hunde festgelegt, die Qualzuchtmerkmale aufweisen. Das Verbot gilt auch dann, wenn die Qualzuchtmerkmale nicht gezielt herausgezüchtet worden sind.

Durch das Verbot entfällt der Zuchtanreiz, Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, auszustellen und dabei gegebenenfalls auch Preise gewinnen zu können. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass diese Hunde von einem Publikum wahrgenommen werden und dadurch die Nachfrage nach ihnen steigt. Von dem Ausstellungsverbot erfasst werden auch Hunde, die nach Deutschland verbracht oder eingeführt worden sind und Qualzuchtmerkmale aufweisen.

Mit Satz 2 wird das neue Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen ebenso wie das bereits für Hunde mit tierschutzwidrigen Amputationen bestehende Ausstellungsverbot auf alle Veranstaltungen ausgedehnt, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder beurteilt werden. Damit werden auch Veranstaltungen erfasst, bei denen nicht das "zur Schau stellen" und die Auswahl von Hunden anhand von Rassemerkmalen im Vordergrund steht, wie z.B. sportliche Wettkämpfe. Auf diese Weise soll die Nachfrage nach entsprechenden Hunden weiter reduziert werden.

7. Hundeausbildung

Der Einsatz von Elektroreizgeräten (sogenannte Tele-Takt-Geräte) in der Hundeausbildung ist gemäß dem Urteil BVerwG 23.02.2006 - 3 C 14/05 verboten.

 Siehe auch 

Hunde - freilaufende

Hundeverordnung

Tierhaltung

Köster: Die Besteuerung der Hundehaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs; Kommunale Steuer-Zeitschrift - KStZ 2005, 67