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Hehlerei

 Normen 

§ 259 StGB

 Information 

1. Straftatbestand

Die Hehlerei ist ein Straftatbestand.

Als Hehler wird bestraft, wer

  1. a)

    eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat (Vortat),

    Die Vortat muss zu einer rechtswidrigen Besitzlage an der als Hehlereigegenstand in Betracht kommenden Sache geführt haben. Als Beispiel die Entscheidung BGH 06.06.2012 - 4 StR 144/12: "Ein Versicherungsnehmer, der eine ihm gehörende versicherte Sache verkauft, um anschließend einen Versicherungsbetrug zu begehen, schafft keine rechtswidrige Besitzlage, weil er trotz seiner kriminellen Absichten auch weiterhin als Berechtigter verfügt."

    Die Strafbarkeit wegen Hehlerei setzt voraus, dass die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen ist (BGH 09.11.2011 - 2 StR 386/11).

  2. b)

    sich verschafft, einem Dritten verschafft, absetzt oder abzusetzen hilft:

    • Sich-Verschaffen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Herstellung eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter. Der Hehler muss die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt erlangen, sodass er über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will (so u.a. BGH 13.11.2012 - 3 StR 364/12).

      Dabei setzt ein Verschaffen die Verfügungsgewalt über die Sache voraus, die nicht vorliegt, wenn die Sache nur aufbewahrt, entliehen oder vorübergehend genutzt wird.

    • Einem Dritten verschafft der Täter die Sache, wenn er z.B. die Diebesbeute unmittelbar vom Vortäter an den Dritterwerber vermittelt.

    • "Absetzen" ist die Veräußerung an Dritte.

      Mit der Entscheidung BGH 22.10.2013 - 3 StR 69/13 hat der BGH seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Tätigkeitsmerkmal des Absetzens geändert:

      Die Ansicht, nach der für die Absatzhilfe der Eintritt eines Absatzerfolges nicht erforderlich sei, wurde aufgegeben. Nunmehr erfordert eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen die Feststellung eines Absatzerfolges.

      Absatzhilfe erfasst "jede - vom Absatzwillen getragene - vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei der wirtschaftlichen Verwertung der bemakelten Sache zu unterstützen" (vgl. BGH 17.06.1997 − 1 StR 119/97).

    • Bezüglich des Versuchs der Absatzhilfe hat der BGH folgende Grundsätze erlassen (BGH 31.10.2018 - 2 StR 281/18):

      "Daher beginnt die Strafbarkeit wegen versuchter Absatzhilfe, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung unmittelbar zu einer Förderung der - straflosen - Absatztat des Vortäters ansetzt. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Sachverhaltsgestaltungen, die dem Begriff des Hilfeleistens unterfallen (...), bedarf das Kriterium der Unmittelbarkeit dabei regelmäßig einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall (...). Dabei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutgefährdung, mithin die Nähe zur vorgestellten Absatzhandlung, die aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium von Bedeutung sein. (...) Nach diesen Maßstäben ist ein unmittelbares Ansetzen jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Tathandlung in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügt und aus Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorgangs darstellt".

Hehlerei liegt nicht vor, wenn z.B. eine Unterschlagung erst durch eine Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (BGH 24.10.2012 - 4 StR 392/12).

2. Beihilfe zur Hehlerei

Beihilfe zu unselbstständigen Teilakten:

Hat ein Teilnehmer nur zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, kommt es für die Beurteilung seiner Schuld grundsätzlich nur auf die rechtliche Bewertung dieser Einzelhandlungen an. Dies gilt auch dann, wenn diesen Teilakten für die rechtliche Bewertung der in der Person des Haupttäters zu einer Handlung zusammengefassten Aktivitäten keine Bedeutung zukommt (BGH 27.03.2014 - 4 StR 341/13).

Gehilfe ist Bandenmitglied:

"Handelt der Gehilfe einer Hehlerei gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, macht er sich auch dann wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei strafbar, wenn der von ihm unterstützte Haupttäter diese besonderen persönlichen Merkmale nicht erfüllt. Das gilt entsprechend für die Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung" (BGH 17.10.2019 - 3 StR 521/18).

 Siehe auch 

Begünstigung

Diebstahl

Raub

BGH 24.10.2012 - 5 StR 392/12 (Verwirklichung der Hehlerei mit Eintritt der rechtswidrigen Besitzlage bei Übergabe eines geleasten Fahrzeugs zum Verkauf an Erwerber)

BGH 24.01.2006 - 1 StR 357/05 (Verhältnis zwischen Geldwäsche und Hehlerei)

Mitsch: Das unmittelbare Ansetzen des Hehlers zur Absatzhilfe; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1258

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch. Kommentar; 5. Auflage 2021