Rechtswörterbuch

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Handwerksrolle

 Normen 

§§ 6 - 17 HwO

EU/EWR HwV

HWREintrAV

§ 126 HwO

 Information 

1. Allgemein

Bei der Handwerksrolle handelt es sich um ein Verzeichnis der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks, das bei der zuständigen Handwerkskammer geführt wird.

Nicht alle handwerklichen Tätigkeiten erfordern eine Eintragung in die Handwerksrolle bzw. unterliegen der Handwerksordnung. Es wird wie folgt unterschieden:

  • Zulassungsfreie Ausübungen des Handwerks:

    Zulassungsfreie Tätigkeiten im Handwerk sind gemäß § 18 HwO einfache Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind. Eine Existenzgründung erfordert weder das Ablegen der Meisterprüfung noch eine Eintragung in die Handwerksrolle. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit handwerksmäßig betrieben wird und von der Aufzählung in der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung erfasst wird. Die Ausübung dieses Handwerks ist jedoch der Handwerkskammer anzuzeigen, diese hat gemäß § 19 HwO über die zulassungsfreien Handwerksbetriebe sowie über die handwerksähnlichen Gewerbebetriebe ein gesondertes Verzeichnis zu führen.

  • Zulassungspflichtige Ausübung des Handwerks.

Im Jahr 2003 wurden die Handwerksberufe in zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke aufgeteilt:

Die aus der Anlage A herausgenommenen Handwerke bilden seither die Gruppe der zulassungsfreien Handwerke in Abschnitt 1 der Anlage B (Anlage B1). Die in der ursprünglichen Anlage B enthaltenen handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B (Anlage B2) aufgeführt.

Im Februar 2020 wurde die Zulassungspflicht für die folgenden zwölf Handwerke der Anlage B1 wiedereingeführt:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

  • Betonstein und Terrazzohersteller

  • Estrichleger

  • Behälter- und Apparatebauer

  • Parkettleger

  • Rolladen- und Sonnenschutztechniker

  • Drechsler und Holzspielzeugmacher

  • Böttcher

  • Raumausstatter

  • Glasveredler

  • Orgel- und Harmoniumbauer

  • Schilder- und Lichtreklamehersteller

Für alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbstständig den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks ausüben, für das künftig die Eintragung in der Handwerksrolle Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb sein wird, werden auch ohne bestandene Meisterprüfung oder eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eingetragen. Sie dürfen auch weiterhin ihr Handwerk selbstständig ausüben und erhalten insoweit Bestandsschutz (§ 126 HwO).

2. Voraussetzungen der Eintragung

Die Eintragung in die Handwerksrolle kann bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Ablegen der Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk bzw. in einem mit diesem verwandten Handwerk § 7 Abs. 1a HwO

  • Beenden eines der Meisterprüfung entsprechenden Studiengangs (§ 7 Abs. 2 HwO, siehe unten)

  • Nachweis der zur selbstständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten bei gleichzeitiger Unzumutbarkeit des Ablegens der Meisterprüfung (§ 8 Abs. 1 HwO)

  • Die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle für Personen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums richten sich nach den Vorgaben des § 7 Abs. 2a HwO sowie der EU/EWR HwV:

    • Ablegung einer der Meisterprüfung entsprechenden Prüfung (§ 7 Abs. 2a HwO, § 3 EU/EWR HwV)

    • Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter in den in § 1 f. EU/EWR HwV genannten Zeiträumen und die ausgeübte Tätigkeit ist wesentliche Tätigkeit des Handwerks

  • Anerkennung als Vertriebener oder Spätaussiedler und Ablegung einer der Meisterprüfung entsprechenden Prüfung vor der Ausreise

Das Ablegen der Meisterprüfung kann durch einen Studienabschluss in einem der Meisterprüfung entsprechenden Studiengang ersetzt werden.

Da zur Ausübung eines zulassungsfreien Handwerksberufes das Ablegen der Meisterprüfung nicht mehr erforderlich ist, entfällt auch das Erfordernis der Anerkennung von Abschlussprüfungen in den der Meisterprüfung entsprechenden Studiengängen. Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erstreckt sich daher auf die Anerkennung von Abschlussprüfungen in Studiengängen, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

Gemäß § 2 Abs. 2 HWREintrAV ist der Abschluss anzuerkennen, wenn der Studienschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.

Kriterium für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind:

  • die technische Ausrichtung des Studiengangs

  • die Fächer des Studienschwerpunktes

  • die erfolgreiche Abschlussarbeit sowie die Abschlussprüfung

Die Entscheidung über die Anerkennung wird von der Handwerkskammer getroffen, bei der der Antrag auf die Eintragung in die Handwerksrolle gestellt wird.

 Siehe auch 

Dienstleistungs-Richtlinie

Handwerkskammer

Innung

Meisterprüfung