Rechtswörterbuch

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Handwerksordnung

 Normen 

HwO

 Information 

Zielsetzung der Handwerksordnung ist es, das Handwerk als in sich geschlossenen Berufsstand zu schützen.

Sie enthält Regelungen über die berufliche Fortbildung, die Meisterprüfung, die Handwerksrolle, Organisation des Handwerks usw. Der Begriff des Handwerksbetriebes wird in § 1 Abs. 2 HwO legal definiert, er setzt u.a. die Ausübung eines Gewerbes voraus.

Nicht alle handwerklichen Tätigkeiten erfordern eine Eintragung in die Handwerksrolle bzw. unterliegen der Handwerksordnung. Es wird wie folgt unterschieden:

  • Zulassungsfreie Ausübungen des Handwerks:

    Zulassungsfreie Tätigkeiten im Handwerk sind gemäß § 18 HwO einfache Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind. Eine Existenzgründung erfordert weder das Ablegen der Meisterprüfung noch eine Eintragung in die Handwerksrolle. Voraussetzung ist, dass es handwerksmäßig betrieben wird und von der Aufzählung in der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung erfasst wird.

    Dies gilt ebenso für handwerksähnliche Gewerbe.

    Sowohl zulassungsfreie Handwerke als auch handwerksähnliche Gewerbe werden in einem Verzeichnis bei der Handwerkskammer geführt.

  • Zulassungspflichtige Ausübung des Handwerks:

    Gemäß § 1 Abs. 1 HwO ist die Eintragung in die Handwerksrolle und die damit verbundene Meisterprüfung als Voraussetzung der selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes gemäß § 7 Abs. 1a HwO nur bei den zulassungspflichtigen Handwerksberufen erforderlich. Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.

    Der Inhaber eines Handwerksbetriebes muss grundsätzlich nicht selbst die Meisterprüfung abgelegt haben und in der Handwerksrolle eingetragen sein. Es ist gemäß § 7 HwO ausreichend, wenn der Inhaber eines Handwerksbetriebes einen Betriebsleiter einstellt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem verwandten Handwerk erfüllt.

Im Jahr 2003 wurden die Handwerksberufe in zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke aufgeteilt:

Die aus der Anlage A herausgenommenen Handwerke bilden seither die Gruppe der zulassungsfreien Handwerke in Abschnitt 1 der Anlage B (Anlage B1). Die in der ursprünglichen Anlage B enthaltenen handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B (Anlage B2) aufgeführt.

Im Februar 2020 wurde die Zulassungspflicht für die folgenden zwölf Handwerke der Anlage B1 wiedereingeführt:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

  • Betonstein und Terrazzohersteller

  • Estrichleger

  • Behälter- und Apparatebauer

  • Parkettleger

  • Rolladen- und Sonnenschutztechniker

  • Drechsler und Holzspielzeugmacher

  • Böttcher

  • Raumausstatter

  • Glasveredler

  • Orgel- und Harmoniumbauer

  • Schilder- und Lichtreklamehersteller

Für alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbstständig den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks ausüben, für das künftig die Eintragung in der Handwerksrolle Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb sein wird, werden auch ohne bestandene Meisterprüfung oder eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eingetragen. Sie dürfen auch weiterhin ihr Handwerk selbstständig ausüben und erhalten insoweit Bestandsschutz (§ 126 HwO).

 Siehe auch 

Handwerkskammer

Innung

Meisterprüfung