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Handel mit illegal eingeschlagenem Holz

 Normen 

HolzSiG

 Information 

Illegaler Holzeinschlag ist ein international weit verbreitetes Problem von großer Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt, die rund 20 % der weltweiten CO2-Emissionen verursachen.

Um den illegalen Holzeinschlag weltweit zu bekämpfen, wurde im Jahr 2003 der FLEGT-Aktionsplan der EU beschlossen. FLEGT ist die Abkürzung für "Forest Law Enforcement, Governance and Trade", d.h. Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor. Zentrales Element sind freiwillige Partnerschaftsabkommen mit wichtigen Holzlieferländern zur Einführung eines Legalitätsnachweises für Holzimporte in die EU (sogenannte FLEGT-VPA = Voluntary Partnership Agreement).

Zur Erreichung der hiermit verbundenen Ziele sind auf EU- Ebene die folgenden EU-Verordnungen erlassen:

  • Mit der VO 2173/2005 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen hat die Europäische Union eine Rechtsgrundlage zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren geschaffen. Diese Verordnung wird ergänzt durch die VO 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren.

    Die VO 2173/2005 gilt nur für Importe von Holzprodukten aus den in Anhang I der VO 2173/2005 aufgeführten Partnerländern. In diesen Partnerländern soll durch die Einrichtung eines Genehmigungssystems dafür Sorge getragen werden, dass nur nach dem nationalen Recht des Erzeugerlandes legal geschlagene Holzprodukte in die Europäische Union eingeführt werden. Bei der Einfuhr von in Anhang II der VO 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus den Partnerländern haben die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechende Kontrollen durchzuführen. Insbesondere ist hierbei eine von dem Partnerland ausgestellte FLEGT-Genehmigung zu überprüfen.

  • Die VO 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen gilt für Holz und Holzprodukte im Sinne ihres Anhangs unabhängig von ihrer Herkunft. Sie verbietet die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz und verpflichtet alle Marktteilnehmer, die innerhalb der EU Holz oder Holzprodukte erstmalig in Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dazu gehören unter anderem Informationspflichten zur Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.

    Mit der Durchführungsverordnung 607/2012 und der Delegierten Verordnung 363/2012 werden Durchführungsbestimmungen zu der VO 995/2010 festgelegt.

Der Inhalt dieser Verordnungen gilt unmittelbar in den Mitgliedsländern. Das "Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (HolzSiG)" enthält Bestimmungen zur Durchführung der obigen Verordnungen. Diese betreffen im Wesentlichen die folgenden Aufgaben, Zuständigkeiten und Eingriffsbefugnisse:

  • Die zuständige Stelle für Kontrollmaßnahmen:

    • Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist gemäß § 1 HolzSiG zuständige Stelle, soweit es um die Einfuhr von Holz oder Holzprodukten aus Staaten geht, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind (Drittstaaten) oder um die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland.

    • Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierzu zählen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12033) insbesondere die für die Kontrolle der inländischen Waldbesitzer zuständigen Behörden.

  • Beschlagnahmung von Holz und Holzprodukten, bei denen der begründete Verdacht auf Verstoß gegen gültiges EU-Recht besteht.

  • Anordnungen zum weiteren Verfahren mit diesem Holz und diesen Holzprodukten.

  • Datenaustausch.

  • Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr von Holz und Holzprodukten aus Drittstaaten.

  • Straf- und Bußgeldvorschriften

Bei der Einfuhrkontrolle wirken gemäß § 3 HolzSiG der Zoll und die Bundesanstalt zusammen: Die Bundesanstalt kontrolliert die FLEGT-Genehmigungen und informiert den Zoll, ob eine FLEGT-Genehmigung gültig ist. Der Zoll überprüft, ob die Ladung mit den Angaben der FLEGT-Genehmigung übereinstimmt. Ist dies der Fall, kann der Zoll die Ladung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft freigeben. Ist dies nicht den Fall oder liegen Zweifel vor, informiert der Zoll die Bundesanstalt, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet.

Die dem Zoll in der Zwischenzeit obliegenden Befugnisse sind in § 3 Abs. 2 HolzSiG aufgeführt:

  • Die in Absatz 2 Nummer 1 geregelte Befugnis ist erforderlich, damit verhindert werden kann, dass die Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt wird, bevor die Bundesanstalt Gelegenheit zur Einleitung weiterer Maßnahmen hatte.

  • Die in Absatz 2 Nummer 2 geregelte Befugnis dient der Beschleunigung des Verfahrens. Hiermit kann bereits der Zoll anordnen, dass Proben gezogen und zur Untersuchung vorgelegt werden.

Gegen das Gesetz verstoßende Handlungen können mit den in § 7 HolzSiG genannten Strafvorschriften sowie den in § 8 HolzSiG aufgeführten Bußgeldvorschriften sanktioniert werden. Mit dem vorsätzlichen Verstoß können erhebliche wirtschaftliche Interessen verbunden sein. Daher kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5261) hiergegen effektiv nicht allein mit Geldbußen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, sondern nur strafrechtlich vorgegangen werden.

 Siehe auch 

Bäume

Baumschutz

Grundsatz der Nachhaltigkeit

Umweltschutz

Verkehrssicherungspflicht - Bäume

Waldschutz

http://www.euflegt.efi.int (Internetauftritt von FLEGT)

http://www.robinwood.de (auf Wald bzw. Holz spezialisierte Umweltschutzorganisation)