Haager Erwachsenenschutzübereinkommen
Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ErwSÜbk)
ErwSÜAG
1. Haager Übereinkommen über den Schutz von Erwachsenen
Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ErwSÜbk) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 31.12.2008 in Kraft getreten.
Der englische Originaltext des Übereinkommens kann wie folgt eingesehen werden: http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.text&cid=71 als Nr. 35: "Convention of 13 January 2000 on the International Protection of Adults".
Inhalt des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Erwachsenenschutzübereinkommen) ist die Regelung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei Maßnahmen zum Schutz betreuungsbedürftiger Erwachsener.
Ziele des Übereinkommens sind
die Bestimmung des Staates, dessen Behörden zuständig für Maßnahmen zum Schutz der Person oder ihres Vermögens sind,
die Bestimmung des von den Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit anzuwendenden Rechts,
die Bestimmung des für die Vertretung des Erwachsenen anzuwendenden Rechts,
die Sicherstellung der Anerkennung und Vollstreckung der getroffenen Schutzmaßnahmen in allen Vertragsstaaten
und
die Einrichtung der zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens notwendigen Zusammenarbeit der Behörden.
Das Übereinkommen enthält insoweit Regelungen über
die internationale Zuständigkeit,
das anwendbare Recht,
die Anerkennung,
und
die Vollstreckung von Entscheidungen.
Von dem Übereinkommen nicht erfasst wird das materielle Betreuungsrecht.
Die Vorschriften des Übereinkommens sind mit dem Inkrafttreten unmittelbar geltendes Bundesrecht geworden, eine Umsetzung in eine nationale Rechtsnorm war nicht notwendig. Die Anwendung des Übereinkommens erfordert jedoch ergänzende Regelungen, so war insbesondere eine Zentrale Behörde zu bestimmen und das innerstaatliche Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen zu regeln.
2. Ergänzende Regelungen in Deutschland
Die ergänzenden Regelungen sind in dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz (ErwSÜAG) erlassen worden.
Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, das als zentrale Anlaufstelle bzw. Zuständigkeitsstelle für die internationale bzw. europaweite justizielle Zusammenarbeit eingerichtet wurde.
Zuständig für die Anerkennung von in einem anderen Staat getroffenen Maßnahmen ist gemäß § 6 ErwSÜAG jeweils das Betreuungsgericht.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Pardey: Betreuungs- und Unterbringungsrecht; 4. Auflage 2009
Viefhues/Horndasch: Kommentar zum Familienverfahrensrecht inkl. Betreuungs- und Unterbringungssachen und Nachlass- und Teilungssachen; 1. Auflage 2009