Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Güteverhandlung - Zivilprozess

 Normen 

§ 278 Abs. 2 f ZPO

§ 525 S. 2 ZPO

§ 555 S. 2 ZPO

 Information 

Die Güteverhandlung ist ein vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zwingender Einigungsversuch. Eingeführt wurde sie mit der Zivilprozessrechtsreform.

Unabhängig von der Güteverhandlung muss gemäß § 278 Abs. 1 ZPO das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.

Die Pflicht zur Durchführung einer Güteverhandlung besteht bei allen zivilprozessualen Verfahren der ersten Instanz. In der Berufungs- bzw. Revisionsinstanz kann sie durchgeführt werden.

Beide Prozessparteien sollen persönlich erscheinen. Das persönliche Erscheinen ist entbehrlich, wenn es der Partei z.B. wegen einer Erkrankung oder der großen Entfernung zum Gericht nicht zugemutet werden kann. Bleibt eine Partei der Güteverhandlung fern, kann gegen sie gemäß § 141 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, es sei denn, sie hat einen Vertreter geschickt.

Die Anordnung zum persönlichen Erscheinen hat keinen Einfluss auf die Postulationsfähigkeit: In der Güteverhandlung z.B. eines Landgerichtsprozesses bleibt es dabei, dass nur der wirksam bevollmächtigter Rechtsanwalt verhandeln kann.

Kommen beide Parteien der Erscheinungspflicht nicht nach (auch nicht durch Vertreter), ruht das Verfahren. Fehlt nur eine der Parteien oder bleibt die Güteverhandlung erfolglos, soll nach § 279 ZPO die (erste) mündliche Verhandlung unmittelbar im Anschluss an die Güteverhandlung stattfinden.

Die Güteverhandlung braucht gemäß § 278 Abs. 2 ZPO nicht durchgeführt werden, wenn

  • bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat oder

  • die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint.

Die gerichtliche Verfügung, auf die Güteverhandlung zu verzichten, kann nicht angefochten werden.

Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO können Prozessvergleiche auch außerhalb der mündlichen Verhandlung bzw. der Güteverhandlung geschlossen werden können. Voraussetzung ist, dass das Gericht den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat.

 Siehe auch 

Zivilprozess

BGH 04.05.2005 - VIII ZR 93/04 (In Güteverhandlung geschlossener Widerrufsvergleich)

Kauffmann: Obligatorische Güteverhandlung - Kritik eines Praxissegments; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2004, 1035