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Güterrechtsregister

 Normen 

§ 1412 BGB

BT-Drs. 20/2730 (zu den Änderungen im Rahmen der Abschaffung des Güterrechtsregisters)

 Information 

Das Güterrechtsregister war ein bei den Amtsgerichten geführtes Verzeichnis, in dem andere eheliche Güterstände als die Zugewinngemeinschaft oder eine Modifikation dieser eingetragen werden mussten, wenn der Güterstand Wirkungen gegenüber Dritten entfalten sollte.

Zuständig war das Amtsgericht, in dem wenigstens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Eintragung hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Ehevertrages und konnte von jedermann eingesehen werden. Anders als das Handelsregister bestand bei dem Güterrechtsregister kein öffentlicher Glaube.

Aktuelle Rechtslage:

Das Güterrechtsregister wurde zum 01.01.2023 abgeschafft:

Hintergrund war:

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen wurden, sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/2730) weitgehend funktionslos geworden. Von dem mit einer Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs wurde nur noch selten Gebrauch gemacht. Die meisten Amtsgerichte führten die Register nicht elektronisch. Das hatte in einzelnen Ländern zu einem enormen Papieraktenbestand geführt, der aufgrund der sehr langen Aufbewahrungsfristen kostenintensiv zu archivieren war. Insgesamt war von weit über 500.000 Eintragungen auszugehen, wobei ein erheblicher Teil der Eintragungen durch den Tod der Betroffenen, durch Scheidung, Wegzug aus dem Bezirk etc. nicht mehr aktuell war und keine Löschung der Eintragung beantragt worden war.

Folge:

  • § 1412 BGB, der u.a. die Wirkungen gegenüber Dritten regelt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern, wurde geändert:

    Die neue Regelung zur Wirkung gegenüber Dritten bei dem Ausschluss oder der Änderung des gesetzlichen Güterstandes oder bei der Aufhebung oder der Änderung einer Vereinbarung über den Güterstand setzt auf die Kenntnis beziehungsweise die grob fahrlässige Unkenntnis des Dritten von dem Vorhandensein eines Ehevertrages:

    Es ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/2730) nicht erforderlich, dass dem Dritten der genaue Inhalt des Ehevertrages oder der zwischen den Ehegatten vereinbarte Güterstand bekannt ist. Eine Kenntnis von dem Vorhandensein eines Ehevertrages ist bereits anzunehmen, wenn die güterrechtliche Modifikation des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bekannt ist, da diese nur über einen Ehevertrag vereinbart werden kann. Damit kann der Ehegatte dem Vertragspartner Einwendungen entgegenhalten, wenn diesem das Vorhandensein eines Ehevertrages bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Dem Vertragspartner obliegt es, bei Kenntnis von dem Vorhandensein eines Ehevertrages weitere Nachfragen zu dem Inhalt und den güterrechtlichen Modifikationen zu stellen.

  • Die das Verfahren und die Zuständigkeiten regelnden §§ 1558 - 1563 BGB wurden aufgehoben.

  • Übergangszeit: Art. 229 § 64 EGBGB:

    Für bestehende Eintragungen enthalten die Übergangsregelungen im EGBGB für die Dauer einer Übergangszeit von fünf Jahren (d.h. für Rechtsgeschäfte bis zum 31.12.2027) eine ergänzende Regelung, wonach Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten vor Ablauf der Übergangszeit vorgenommen worden ist, weiterhin möglich sind. In der Übergangszeit können die Einwendungen sowohl aus der Eintragung im Güterrechtsregister als auch aus der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Dritten hergeleitet werden. Gleiches gilt für Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil. Damit wird der bisherige Rechtsschutz durch das Register hinsichtlich der bestehenden Eintragungen für die Dauer einer Übergangszeit von fünf Jahren verlängert. Voraussetzung ist, dass die Eintragung bereits vor dem Stichtag der Abschaffung im Güterrechtsregister vorgenommen worden ist, da nach dem Stichtag mit Ausnahme von Löschungen keine Eintragungen mehr bewirkt werden. Die Übergangsregelung erfasst alle bisherigen Fälle des § 1412 BGB.

Die Aussonderung der Akten soll 15 Jahre nach der Abschaffung des Güterrechtsregisters erfolgen: Nummer 1114.3 der Anlage zur Justizaktenaufbewahrungsverordnung: "längstens bis zum 31. Dezember 2037".

 Siehe auch 

Gütergemeinschaft

Güterstand

Gütertrennung

Internationales Güterrecht

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch Familienrecht; 12. Auflage 2021

Perleberg-Kölbel/Kuckenberg: Unternehmen im Familienrecht; 2. Auflage 2022