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Globalzession - Übersicherung

 Normen 

§§ 398 ff. BGB

§ 138 BGB

 Information 

1. Einführung

Eine Übersicherung ist ein möglicher Grund für die Sittenwidrigkeit einer Globalzession.

Im Falle einer Übersicherung besteht ein Missverhältnis zwischen dem Wert des Sicherungsgegenstandes/der gesicherten Forderung und dem Wert der abgetretenen Forderungen.

2. Anfängliche Übersicherung

Voraussetzungen einer anfänglichen Übersicherung sind ein grobes Missverhältnis zwischen dem Sicherungswert und dem Sicherungsinteresse sowie eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers. Dabei hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt (BGH 19.03.2010 - V ZR 52/09):

  • Bei Grundstückskaufverträgen genügt für die Annahme eines groben Missverhältnisses, dass der Kaufpreis etwa doppelt so hoch ist wie der Wert des Grundstücks. Dieses grobe Missverhältnis begründet gleichzeitig eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten.

  • In den anderen Fällen kommt es "bei der anfänglichen Übersicherung nicht darauf an, welchen Nennbetrag die bestellten Grundpfandrechte bei Vertragsschluss haben. Entscheidend ist vielmehr, welcher Erlös bei Vertragsschluss aus einer Verwertung dieser Grundpfandrechte unter Berücksichtigung der Werte der belasteten Grundstücke und des Rangs der Rechte im späteren noch ungewissen Verwertungsfall zu erwarten und wie sicher dies bei Vertragsschluss zu beurteilen war. (...) Die verwerfliche Gesinnung muss (...) dargelegt und anhand der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden."

3. Nachträgliche Übersicherung

Problematisch sind die Fälle, in denen es erst nach dem Abschluss der Globalzession zu einer Übersicherung kommt. Ursprünglich verlangten einige Senate des BGH, dass eine Globalzession nur zulässig ist, wenn in der Vereinbarung eine (Teil-)Freigabeklausel enthalten ist, die es dem Schuldner erlaubt, nicht mehr benötigte Sicherheiten anders zu verwerten. Nach einer Änderung der Rechtsprechung ist dies nicht mehr erforderlich: Der Schuldner hat auch ohne ausdrückliche Regelung einen Anspruch auf (Teil-)Freigabe nicht mehr benötigter Sicherungen.

"Der Anspruch des Sicherungsgebers auf Teilfreigabe einer Sicherheit setzt daher nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Eintritt einer insoweit endgültigen Übersicherung des Sicherungsnehmers und damit den Wegfall des Sicherungszwecks voraus. (...)

Ein Sicherungsgeber hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden (...), der bereits vor Bedingungseintritt abgetreten (...) und gepfändet werden kann" (BGH 02.06.2022 - V ZR 132/21).

Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt:

Nach dem Urteil BGH 14.07.2004 - XII ZR 257/01 kann die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession bei Kollision mit einem nachfolgenden verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht auf die Kollision zwischen der Globalzession einer Bank und der (zeitlich nachfolgenden) Globalzession zugunsten eines Vermieters von Baumaschinen übertragen werden.

 Siehe auch 

Abtretung

Bürgschaft

Eigentumsvorbehalt

Factoring

Globalzession

Globalzession - Eigentumsvorbehalt

Sittenwidrigkeit

Herke: Bankengespräche erfolgreich führen. Kreditsicherheiten. Übersicherung vermeiden; Betriebswirtschaftliche Beratung - NWB-BB 2019, 275