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Globalzession - Eigentumsvorbehalt

 Normen 

§§ 398 ff. BGB

§ 138 BGB

 Information 

Konkurrenz der Globalzession mit verlängerten Eigentumsvorbehalten.

Die Vereinbarung einer Globalzession konkurriert häufig mit den verlängerten Eigentumsvorbehalten der Lieferanten des Schuldners.

Grundsätzlich geht daher die zeitlich erste Abtretung vor (Prioritätsprinzip):

Beispiel:

Der Schuldner hat am 01.05. mit einem Gläubiger einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und am 01.06. mit der Bank eine Globalzession vereinbart. Hier wird der Eigentumsvorbehalt nicht von der Globalzession erfasst.

Probleme ergeben sich, wenn der Schuldner zunächst mit der Bank eine Globalzessioin vereinbart. Nach dem Prioritätsprinzip wären später mit den Lieferanten vereinbarte Eigentumsvorbehalte unwirksam.

Die Rechtsprechung hat daher eine Globalzession dann für sittenwidrig erklärt, wenn die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts in der Branche des Schuldners üblich ist.

Die Banken vereinbaren daher nunmehr Globalzessionen, in denen die mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherten, branchenüblichen Forderungen ausgenommen sind. Es muss sich dabei aber um eine dingliche und nicht schuldrechtliche Verzichtsklausel handeln.

 Siehe auch 

Abtretung

Eigentumsvorbehalt

Globalzession

Globalzession - Übersicherung

Sittenwidrigkeit

BGH 08.12.1998 - XI ZR 302/97 (Sittenwidrigkeit ohne dingliche Teilverzichtsklausel)

Bohlen: Die Wirksamkeit einer Globalzession bei Kollision mit verlängerten Eigentumsvorbehalten von Lieferanten. Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO 2010, 2283

Kalomiris: Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession im deutschen und französischen Recht; Dissertation 1995

Reinicke/Tiedtke: Kreditsicherung; 6. Auflage 2012