Rechtswörterbuch

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Gewerbeschein

 Normen 

§ 14 GewO

§ 55c GewO

 Information 

Gewerbeschein ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den Gewerbeanmeldungsschein, mit dem die erforderliche Gewerbeanmeldung nachgewiesen wird.

Der Gewerbeschein besitzt keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Er stellt weder eine Erlaubnis noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung dar, sondern dient nur dem Gewerbetreibenden als Nachweis, dass er die erforderliche Anzeige gemacht hat.

Hinweis:

Abzugrenzen ist der Gewerbeanmeldungsschein von der gewerberechtlichen Erlaubnis in den Fällen, in denen die Ausübung des Gewerbes eine Erlaubnis erfordert.

Rechtsgrundlagen sind § 14 GewO sowie § 55c GewO für die reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten.

Für die Gewerbeanmeldung und Ausstellung des Gewerbescheins wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, die je nach Gemeinde unterschiedlich hoch ist, jedoch nicht mehr als 80,00 EUR beträgt.

Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung nicht mehr vor, kommt es bei den nicht erlaubnispflichtigen Gewerben zu einer Gewerbeuntersagung .

 Siehe auch 

Gewerbe

Gewerbe - Zuverlässigkeit

Gewerbeaufsicht

Gewerbefreiheit

Gewerberecht

Gewerbesteuer

Gewerbeuntersagung

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Gewerbesteuer

Friauf: Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt