Rechtswörterbuch

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Gewerbeaufsicht

 Normen 

§ 139b GewO

 Information 

Die verwaltungsrechtliche Gewerbeaufsicht wird von den Ordnungsämtern der Kommunen ausgeführt. Als Gewerbeaufsicht im engeren Sinne werden die Gewerbeaufsichtsämter bezeichnet:

Aus § 139b GewO wird die Verpflichtung der Bundesländer abgeleitet, eine Gewerbeaufsicht einzurichten. Die Zuständigkeit, die innere Organisation und die Tätigkeit im Einzelnen zu regeln, ist gemäß Art. 84 GG den Ländern in eigener Kompetenz überlassen. Dies erklärt, dass der Aufbau der Gewerbeaufsichtsbehörden der Ländern jeweils voneinander abweicht.

Bundesländer mit dreistufigem Verwaltungsaufbau (z.B. Nordrhein-Westfalen) haben zwischen der Basis, den Gewerbeaufsichtsämtern und der obersten Ebene, den Arbeits- und Sozialministerien, noch als Mittelinstanz die Bezirksregierungen oder die Landesgewerbeaufsichtsämter zwischengeschaltet.

Alle Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbeaufsicht. Die vorrangige Aufgabe der Gewerbeaufsicht besteht darin, die Einhaltung der Gesetze zu überwachen und dort wo nötig auch durchzusetzen. Dabei steht allerdings nicht der Einsatz von Sanktionen im Vordergrund. In den Dienstanweisungen einiger Länder über die Stellung und Tätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten ist zu entnehmen, dass der Gewerbeaufsicht eine gewisse Vermittlerfunktion zukommt. Werden in einem Betrieb Defizite bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften festgestellt, so soll in erster Linie durch Ratschläge und Empfehlungen für Abhilfe gesorgt werden. Erst wenn diese Maßnahmen nicht greifen, sollen Zwangsmittel bis zur Gewerbeuntersagung angezeigt sein.

Beispiel:

Hygienekontrollen in Gaststätten.

Die weitere Überwachungsaufgaben der Gewerbeaufsicht richten sich nach den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen.

 Siehe auch 

Gewerbe

Gewerbe - Zuverlässigkeit

Gewerbeuntersagung

Friauf: Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt