Rechtswörterbuch

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Gewässerschutz - wassergefährdende Stoffe

 Normen 

§§ 62 f. WHG

AwSV

 Information 

1. Allgemeines

Das Recht der wassergefährdenden Stoffe beschäftigt sich mit Anlagen, von denen ein bestimmtes Gefährdungspotenzial für das Grundwasser oder für Oberflächengewässer ausgehen kann.

Neben den wasserrechtlichen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gibt es auch Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten z.B. aus dem Baurecht, dem Immissionsschutzrecht und aus dem Gefahrstoffrecht.

Die §§ 62 f. WHG konzentrieren sich auf die Regelung von Grundsätzen. Die näheren Einzelheiten sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt.

2. Wassergefährdungsklassen

Der Betreiber einer Anlage hat grundsätzlich alle Stoffe und Gemische, mit denen in seinen Anlagen umgegangen wird, auf der Grundlage von auch im Rahmen des europäischen Stoff- und Chemikalienrechts zu ermittelnden Daten zu bewerten und in eine der drei Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend einzustufen (Selbsteinstufung, § 4 AwSV und § 8 AwSV).

Wassergefährdende Stoffe sind gemäß § 62 Absatz 3 WHG feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit (physikalisch, chemisch oder biologisch) herbeizuführen. Der Begriff der wassergefährdenden Stoffe umfasst Stoffe und Zubereitungen im Sinne der § 3 Nummern 1 und 4 des Chemikaliengesetzes.

Eine genaue Bestimmung der Wassergefährdung einzelner Stoffe erfolgt seit dem 1. August 2017 durch die Anlage 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV):

  • WGK 3: stark wassergefährdend

  • WGK 2: wassergefährdend

  • WGK 1: schwach wassergefährdend

Die Einstufung hat z.B. Bedeutung für die zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen sowie für die Genehmigungsvoraussetzungen für die Anlagen, in denen solche Stoffe hergestellt oder verwendet werden, ferner für die Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser (Gewässerschutz).

3. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen gemäß § 62 Absatz 3 WHG so beschaffen, errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (= der Gewässerbenutzung innewohnende Besorgnisgrundsatz).

Es wird zwischen folgenden Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen unterschieden:

  • LAU-Anlagen:

    Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

    Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe gehört das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

  • HBV-Anlagen:

    Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe

4. Eignungsfeststellung

Nach § 63 WHG dürfen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich nur errichtet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Die Eignungsfeststellung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, mit dem festgestellt wird, dass eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wasserrechtlich unbedenklich ist.

Der zum 29.07.2017 eingefügte neue § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG erstreckt das Erfordernis der Eignungsfeststellung auch auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen). Diese Änderung beruht zum einen darauf, dass das Gefährdungspotenzial von LAU-Anlagen im Falle ihrer wesentlichen Änderung vergleichbar ist mit dem Gefährdungspotenzial, das sich aus Errichtung und Betrieb solcher Anlagen ergibt. In Fällen wesentlicher Änderungen bezieht sich die Eignungsfeststellung auch somit grundsätzlich nicht auf die Anlage als Ganzes, sondern auf das Anlagenteil oder die Anlagenteile, das oder die wesentlich geändert werden sollen. Anlagenteile, die nicht geändert werden, bleiben hierbei grundsätzlich unberücksichtigt. Lediglich insoweit, als die wesentliche Änderung Auswirkungen auf nicht geänderte Anlagenteile hat oder die wesentliche Änderung sich auf die Eignung der Anlage insgesamt auswirkt, sind auch andere Anlagenteile oder das Gesamtgefüge der Anlage in den Blick zu nehmen. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11946) z.B., wenn eine bisher drucklos betriebene Anlage nach der wesentlichen Änderung unter Druck betrieben werden soll und sich dieser erhöhte Betriebsdruck auch auf Anlagenteile auswirkt, die nicht geändert werden.

Der ebenfalls neue § 63 Abs. 4 WHG regelt für die dort aufgeführten Anlagenteile eine Eignungsfiktion:

Beispiel:

Satz 1 Nummer 1 regelt eine Eignungsfiktion für CE-gekennzeichnete Bauprodukte, die von einer harmonisierten europäischen Norm im Sinne der Bauproduktenverordnung erfasst sind oder die einer Europäischen Technischen Bewertung entsprechen.

 Siehe auch 

Düngemittel

Gewässerbenutzung

Gewässerschutz

Gewässerschutz - Bewirtschaftungsgebot

Gewässerschutzbeauftragte

Gewässerverunreinigung - Haftung

Wasserhaushaltsrecht

Kotulla: Das novellierte Wasserhaushaltsgesetz; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2010, 79

Reese: Eingriffsregelung und Kompensationen im ökologischen Gewässerschutz; Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht - W+B 2015, 102

Rolfsen: Das neue Wasserhaushaltsgesetz; Natur und Recht - NuR 2009, 765

Seeliger/Wrede: Zum neuen Wasserhaushaltsgesetz. Insbesondere aus Sicht der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung; Natur und Recht - NuR 2009, 679