Rechtswörterbuch

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Geschäftsgrundlage

 Normen 

§ 313 BGB

 Information 

Kriterium für die Berücksichtigung veränderter Verhältnisse bei Verträgen.

Geschäftsgrundlagen sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder dem anderen Teil erkennbar gewordenen und nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, die so selbstverständlich sind, dass sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung geworden sind

Die Geschäftsgrundlage ist abzugrenzen von

  • dem Motiv: Dabei handelt es sich um eine einseitige Erwartung einer Vertragspartei.

    Beispiel:

    Geschirr, das der Vater zur Hochzeit des Kindes kauft.

  • dem Vertragsinhalt: Nicht nur der ausdrücklich vereinbarte Inhalt des Vertrages ist keine Geschäftsgrundlage, sondern auch der durch Auslegung des Vertrages ermittelte Inhalt scheidet als Geschäftsgrundlage aus.

  • der Gewährleistung.

 Siehe auch 

Abänderungsklage

Störung der Geschäftsgrundlage

BGH 30.01.2004 - V ZR 92/03 (Fehlen der Geschäftsgrundlage bei abweichender Flächengröße des Grundstücks)

BGH 12.04.1995 - XII ZR 58/94

BGH 25.11.1992 - IV ZR 147/91

Feldhahn: Die Störung der Geschäftsgrundlage im System des reformierten Schuldrechts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3381

Steffen/Hofmann: Vertragsgegenstand vs. Geschäftsgrundlage: Preisanpassungsanspruch bei unerwarteten Umständen; Baurecht - BauR 2012, 1