Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Geschäftsführung ohne Auftrag - Aufwendungen

 Normen 

§§ 677, 683, 670 BGB

 Information 

Ersatzpflicht des Geschäftsherrn für die Vermögensopfer des Handelnden.

Der Geschäftsherr ist gemäß §§ 677, 683 BGB bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) verpflichtet, dem Handelnden die Aufwendungen zu ersetzen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte.

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer oder ein von ihm beauftragter Dritter zum Zwecke der Ausführung der GoA tätigt. Die Aufwendungen sind erforderlich, wenn der Geschäftsführer sie nach sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände für erforderlich halten durfte.

Beispiel:

Durchführung einer Rückrufaktion eines Kaufhauses bei durch den Hersteller fehlerhaft hergestellten Produkten

Unterbringung eines ausgerissenen Pferdes in einem Reitstall

 Siehe auch 

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Medicus: Gesetzliche Schuldverhältnisse; 4. Auflage 2003

Martinek/Theobald: Grundfälle zum Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag; JuS (Juristische Schulung) 1998, 27