Gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht.
Der Adressat eines Verwaltungsaktes, dessen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kann wahlweise die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei der Behörde oder bei dem Verwaltungsgericht beantragen.
§ 80 Abs. 5 VwGO ermöglicht folgende Anträge:
Die durch § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO).
Die durch § 80 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO erforderliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO).
Die Anordnung der Vollziehungsaufhebung, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO).
Form der Entscheidung:
Das Gericht entscheidet in einem Beschluss, der mit der Beschwerde gemäß § 146 VwGO angefochten werden kann.
Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht