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Gericht - öffentlicher Dienst der Europäischen Union

 Normen 

Art. 270 AEUV.

Beschluss des Rats über die Errichtung (BS 2004/752)

Beschluss des Rats über die Arbeitsweise (BS 2005/49)

Beschluss des Rats über die Ernennung von Richtern (BS 2005/150)

 Information 

Bei dem "Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union" handelt es sich nicht um ein eigenständiges Gericht. Das Gericht ist dem Gericht der Europäischen Union beigeordnet und hat bei diesem seinen Sitz. Die Errichtung erfolgte durch den Beschluss BS 2004/752 des Rats. Es handelt sich um das erste (und bisher einzige) Fachgericht der Europäischen Union.

Rechtsgrundlage ist Art. 270 AEUV.

Das Gericht ist zuständig für:

  • Streitigkeiten zwischen der EU und ihren Bediensteten

  • Streitigkeiten zwischen den Ämtern und Agenturen und ihren Bediensteten

Das Gericht besteht aus sieben Richtern, aus deren Mitte ein Präsident gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, wobei die Richter nach dem Ablauf der Amtszeit erneut ernannt werden können. Die Ernennung erfolgt durch den Rat nach der Anhörung eines Ausschusses, der aus Juristen mit einer anerkannten Befähigung besteht.

Das Gericht hat im März 2006 die erste öffentliche Verhandlung geführt.

Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegten Verfahren des Europäischen Gerichtshofs.

Dabei muss nunmehr das elektronische Verfahren (e-Curia) zur elektronischen Einreichung und Zustellung von Verfahrensdokumenten genutzt werden. Um jedoch auch weiterhin allen Bürgern Zugang zum Recht zu gewähren, besteht keine Nutzungspflicht bei technischer Unmöglichkeit oder wenn Prozesskostenhilfe von einer nicht anwaltlich vertretenen Person beantragt wird.

Ein in deutsch verfasster Praxisleitfaden des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) ist unter der folgenden Adresse einsehbar bzw. herunterladbar:

https://curia.europa.eu/e-Curia/help/e-Curia_UserGuide_DE.pdf

Die Sprachenregelung entspricht der Sprachenregelung des Gerichts erster Instanz. Das schriftliche Verfahren umfasst die Einreichung der Klageschrift sowie die Klagebeantwortung. Das Gericht kann beschließen, dass ein zweiter Austausch von Schriftsätzen erforderlich ist. In diesem Fall kann das Gericht bei Zustimmung der Parteien beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

In jedem Verfahrensabschnitt kann das Gericht die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung überprüfen und ggf. auf diese hinwirken.

Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst der EU können innerhalb von zwei Monaten mit einem Rechtsmittel bei dem Gericht der Europäischen Union angefochten werden. Das Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt.

 Siehe auch 

Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Gericht der Europäischen Union

Rechtsakte der EU

Jarass: Bedeutung der EU-Rechtsschutzgewährleistung für nationale und EU-Gerichte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1393