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Gemeinsames Europäisches Kaufrecht

 Normen 

Noch nicht in einer Rechtsnorm geregelt.

 Information 

Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht (GEKR) war ein erster Teil des geplanten einheitlichen Europäischen Vertragsrechts.

Im Oktober 2011 hatte die EU-Kommission einen ersten Legislativvorschlag vorgelegt. Ende 2014 wurde der Entwurf zurückgezogen.

Als Ersatz sollen verschiedene andere Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um den elektronischen Handel im digitalen Binnenmarkt voll zur Entfaltung zu bringen. Die EU-Kommission hat insofern im Dezember 2015 zwei Richtlinienvorschläge und eine begleitende Mitteilung zu vertragsrechtlichen Regelungen für den Bereich des Onlinehandels mit Waren und digitalen Inhalten vorgestellt:

  • Der Vorschlag für eine "Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte" (COM(2015) 634) soll eine Lücke im vorhandenen Recht schließen, da in den meisten Mitgliedstaaten Regelungen zu digitalen Inhalten fehlen.

  • In ihrem gleichzeitig vorgestellten "Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und andere Formen des Fernabsatzes von Waren" (COM(2015(635)) werden überwiegend Gewährleistungsrechte thematisiert. Der Vorschlag sieht dabei unter anderem eine Beweislastumkehr für einen Zeitraum von zwei Jahren zugunsten des Verbrauchers vor.

  • In ihrer begleitenden Mitteilung "Ein modernes Vertragsrecht für Europa - Das Potenzial des elektronischen Handels freisetzen" (COM(2015) 633) betont die EU-Kommission, dass sie "alle notwendigen Schritte" unternehmen werde, um die Vorschriften für den Online- und Offline-Warenhandel anzugleichen und verweist auf die derzeitige Überprüfung des bestehenden EU-Verbraucherrechts im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

 Siehe auch 

Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht