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Gemeinsamer Senat

 Normen 

Art. 95 Abs. 3 GG

RsprEinhG

 Information 

Einrichtung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes sind der Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof und das Bundessozialgericht. (Innerhalb eines jeden dieser Gerichtshöfe wird die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Großen Senat gewahrt.)

Der Gemeinsame Senat besteht gemäß § 3 RsprEinhG aus den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe, den Vorsitzenden Richtern der beteiligten Senate und je einem weiteren Richter der beteiligten Senate.

Der Sitz des Gemeinsamen Senats ist Karlsruhe.

Er entscheidet gemäß § 2 RsprEinhG, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will. Die Entscheidung ist für den Senat, der in seiner Rechtsprechung abweichen will, bindend.

Der Gemeinsane Senat ersetzt das oberste Bundesgericht, das ursprünglich durch Art. 95 GG vorgesehen war und dessen Einrichtung 1968 nach der Einigung auf den Gemeinsamen Senat durch Änderung des Art. 95 GG aufgegeben wurde.

 Siehe auch 

Bundesgerichtshof

Bundesverfassungsgericht

Großer Senat

Richterrecht