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Gefahrerforschungseingriff

 Normen 

§ 24 VwVfG

 Information 

Auch wenn die Erkenntnisse der Polizei- und Ordnungsbehörden es bei verständiger Würdigung noch nicht rechtfertigen vom Vorliegen einer Gefahr auszugehen, können die Behörden in gewissem Umfang Maßnahmen zur Aufklärung ergreifen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass ein Gefahrenverdacht vorliegt, die Maßnahmen zur Erforschung der Gefahr notwendig sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Solche Gefahrerforschungseingriffe sind Maßnahmen, die nicht unmittelbar auf eine Beseitigung von Gefahren, sondern auf eine weitere Erforschung des Sachverhalts zielen und damit der Vorbereitung von gefahrabwehrenden Maßnahmen dienen.

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Gefahrerforschungsmaßnahmen erfolgt - wie die von Gefahrabwehrmaßnahmen - aus einer "ex-ante-Betrachtung": Liegen zum Zeitpunkt des Handelns objektive Anhaltspunkte vor, die die Vornahme des Gefahrerforschungseingriffs rechtfertigten, so bleibt dieser Eingriff selbst dann von den polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, wenn sich nach Durchführung der Maßnahme (also bei der Betrachtung "ex post") herausstellt, dass ein Schaden tatsächlich nicht einzutreten drohte.

Sofern Gefahrerforschungsmaßnahmen keinen Eingriff in Rechtspositionen Dritter bedeuten, sind sie bereits vom Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) gedeckt.

Die besondere Problematik bei Gefahrerforschungseingriffen besteht darin, dass sie auf einen Eingriffstatbestand gestützt werden, der nirgends ausdrücklich normiert ist. Die Rede ist von dem sogenannten Gefahrenverdacht. Die Vorschriften der Polizeigesetze verlangen für ein polizeiliches Einschreiten das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Liegt eine solche im Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme (also bei einer Betrachtung "ex ante") vor, sind Maßnahmen gerechtfertigt. Liegt eine Gefahr nicht vor, sind Maßnahmen nicht gerechtfertigt. Indes ist diese Problematik der Abgrenzung für die Praxis nicht relevant, als die Polizei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die Ergreifung des mildesten Mittels verpflichtet ist: Kann die in einer Gefahr enthaltene Ungewissheit durch einen Gefahrerforschungseingriff beseitigt werden, ist er regelmäßig als mildestes Mittel zu wählen.

Ob Gesetze, die ausdrücklich nur zu Eingriffen zur Gefahrenabwehr ermächtigen, zugleich auch solche Eingriffe im Vorfeld der Gefahrenabwehr ermöglichen, durch die überhaupt erst aufgeklärt werden soll, ob eine Gefahr für Rechtsgüter besteht oder nicht, ist umstritten (OVG Hamburg 04.06.2009 - 4 Bf 213/07).

Die Kosten von Gefahrerforschungseingriffen hat grundsätzlich die Verwaltung zu tragen, da die Aufklärung des Sachverhalts Aufgabe der Verwaltung ist (vgl. § 24 VwVfG - OVG Niedersachsen 09.10.2008 - 12 LC 386/06). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich herausstellt, dass die Aufklärungsmaßnahmen eine tatsächlich bestehende Gefahr vereitelt haben, für die eine bestimmte Person als Verhaltens- oder Zustandsstörer verantwortlich geworden wäre. Die Gefahrerforschung war in diesem Fall der erste Schritt zur Gefahrenabwehr, sodass die Behörde die angefallenen Kosten von dem oder den Verantwortlichen einfordern kann.

 Siehe auch 

Gefahr - öffentliche

Gefahrenabwehr

Untersuchungsgrundsatz

Verdachtsstörer