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Gefahr - gemeine

 Normen 

Art. 13 Abs. 4 GG

 Information 

Gefahrenart, die in manchen Spezialbefugnissen Tatbestandsvoraussetzung ist.

Eine gemeine Gefahr ist eine Sachlage, bei der eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder zahlreiche Sachwerte von mindestens insgesamt hohem Wert gefährdet sind.

Beispiel:

Die Nachbarn des in Urlaub gefahrenen A haben einen Austritt von Gas in dessen Wohnung bemerkt. Das ausströmende Gas stellt wegen der Gesundheitsgefahr durch Einatmung und angesichts einer möglichen Entzündung und Explosion eine gemeine Gefahr dar.

 Siehe auch 

Gefahr - abstrakte

Gefahr - dringende

Gefahr - erhebliche

Gefahr - gegenwärtige

Gefahr - konkrete

Gefahr - latente

Gefahr - öffentliche

Gefahr - Putativgefahr

Gefahr für Leib und Leben

Gefahr im Verzug