Franchising - Inhalt eines Franchisevertrages
Gesetzlich nicht geregelt.
Rechtlich enthält der Vertrag Elemente des Pacht-, Kauf-, Miet- und Geschäftsbesorgungsvertrages. Der Franchisegeber "verkauft" dem Franchisenehmer eine Lizenz, mit dem dieser bestimmte Produkte rechtlich selbstständig, aber original produziert. Der Franchisenehmer ist daher selbstständiger Gewerbetreibender. Er zahlt dem Franchisegeber dafür ein bestimmtes Entgelt und darf die Warenzeichen, technische Ausstattung, Schutzrechte, Namen und das "Know-how" des Franchisegebers gewerblich nutzen. Möglich ist außerdem auch die Überlassung von Geschäftsräumen.
Das gesamte Konzept stammt vom Franchisegeber, der seine Kenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung stellt und dem Franchisenehmer bei der Werbung behilflich ist.
Der Vertrag ist in den meisten Fällen auf keine bestimmte Dauer angelegt und damit ein Dauerschuldverhältnis. Er ist gesetzlich nicht geregelt, ist jedoch auf Grund der grundsätzlichen Vertragsfreiheit eine wirksame Vertragsart, die grundsätzlich formlos, aber in der Praxis meist schriftlich erfolgt. Der Franchisevertrag muss nicht in einem Vertrag vollständig geregelt sein. Häufig besteht er aus vielen kleineren Vertragswerken.
Franchising - Abgrenzung zum Lizenzvertrag
Franchising - Beendigung des Rechtsverhältnisses