Rechtswörterbuch

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Fraktion

 Normen 

§ 53 - 55 AbgG

§ 10 - 12 GO BT

Art. 53a GG

 Information 

Zusammenschluss von Abgeordneten zur Organisation und Steuerung der Arbeit im Parlament.

Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen (§ 10 Abs. 1 S. 1 GO BT).

Nach § 54 AbgG sind Fraktionen rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Bundestag und können als solche klagen und verklagt werden. Sie sind hingegen nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und daher nicht befugt, öffentliche Gewalt auszuüben.

Angesichts der Fülle der Politikbereiche und einer Vielzahl schwierig zu lösender Sachfragen findet die Vorbereitung der im Plenum zu fassenden Beschlüsse in den Fraktionen und Ausschüssen statt.

Hinweis:

Nicht der einzelne Abgeordnete, sondern lediglich die Fraktion bzw. eine Gruppe von Abgeordneten, die mindestens Fraktionsstärke (5 % der Abgeordneten) aufweist, hat das Recht zur Vorlage von Gesetzes (Gesetzesinitiativrecht).

Zur Bedeutung bzw. Zulässigkeit der Fraktionsdisziplin und des Fraktionszwangs siehe den Beitrag "Mandat - freies".

 Siehe auch 

Fiskalisches Handeln

Fiskalische Hilfsgeschäfte

Gesetzesinitiative

Mandat - freies

Parlament

Partei - politische

BVerfG 10.12.1992 - 1 BvR 1392/92

Winkelmann: Handbuch für die Parlamentarische Praxis; Loseblattwerk

Koch: Arbeitsverträge der Mitarbeiter von Fraktionen nach dem Ende der Wahlperiode aus parlamentsrechtlicher Sicht; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 1998, 1160