Rechtswörterbuch

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Folgerecht des Urhebers

 Normen 

§ 26 UrhG

 Information 

Das in § 26 UrhG geregelte Folgerecht des Urhebers hat folgenden Inhalt:

Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten.

Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2001/84 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks die europäische Rechtsgrundlage des urheberrechtlichen Folgerechts erlassen. Das Folgerecht war in den verschiedenen EU-Mitgliedsländer unterschiedlich geregelt bzw. ein Anspruch war überhaupt nicht vorgesehen. Dies führte zu Handelsverlagerungen in Länder mit einem fehlenden bzw. niedrig ausgestalteten Folgerecht.

Mit dem Erlass einer europaweiten Regelung und der EU-weiten Harmonisierung des Folgerechts sollen diese Wettbewerbsverschiebungen ausgeschlossen werden.

Die Vorgaben der RL 2001/84 wurden in § 26 UrhG eingearbeitet und sind im November 2006 in Kraft getreten.

Der Anwendungsbereich wurde von Werken der bildenden Künste auf auch Lichtbildwerke erweitert. Als Originale von Kunstwerken gelten auch Exemplare von Kunstwerken, die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden.

Die Höhe des Folgeanspruchs ist in Abhängigkeit von dem Veräußerungserlös ausgestaltet. Veräußerungserlös ist der Verkaufspreis ohne Steuern. Der Urheber hat einen Anspruch auf einen Anteil an dem Verkaufserlös in folgender Höhe:

  • Veräußerungserlös bis zu 50.000,00 EUR: 4 %

  • Veräußerungserlös von 50.000,01 - 200.000,00 EUR: 3 %

  • Veräußerungserlös von 200.000,01 - 350.000,00 EUR: 1 %

  • Veräußerungserlös von 3500.000,01 - 500.000,00 EUR: 0,5 %

  • Veräußerungserlös über 500.000,00 EUR: 0,25 %

Im Vergleich zu der vorherigen Regelung ist die in der Richtlinie zwingend vorgegebene Höhe des Anspruchs niedriger angesetzt. Der deutsche Kunstmarkt erhofft sich nicht zuletzt dadurch eine Wiederentdeckung Deutschlands als Kunsthandelsplatz.

Das Folgerecht entsteht nicht bei Veräußerungen mit einem unter 400,00 EUR liegenden Veräußerungspreis. Der Anspruch ist in der Höhe auf höchstens 12.500,00 EUR begrenzt.

Der Urheber kann auf sein Folgerecht im Voraus nicht verzichten.

Zur Durchsetzung seines Anspruchs gegenüber dem Veräußerer kann gemäß § 26 Abs. 4 UrhG von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über die Veräußerung von Originalen sowie die Höhe des Veräußerungserlöses von Veräußerungen der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsbegehren verlangt werden. Die Frist orientiert sich somit nicht an dem Kalenderjahr.

Der Auskunftsanspruch kann nicht von dem Urheber selbst, sondern nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft, so kann verlangt werden, dass ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher nehmen kann.

 Siehe auch 

Bestsellerparagraf

Geistiges Eigentum

Kunstfreiheit

Pflichtexemplar

Urheberrecht

Fischer/Reich: Der Künstler und sein Recht; 2. Auflage 2007