Feststellungsklage - vorbeugende
Normen
Information
Sonderfall der Feststellungsklage im öffentlichen Recht. Besonderheiten:
- 1)
Das Subsidiaritätsprinzip aus § 43 II VwGO gilt hier nicht, da eine Umgehung der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen nicht zu befürchten ist.
- 2)
Das notwendige Feststellungsinterssse ist nur dann zu bejahen, wenn alle sonst zur Verfügung stehenden Rechtsschutzformen, einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes, die Rechte des Betroffenen nicht hinreichend schützen können.
Beispiel:
Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheiden bei unmittelbar bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen
Siehe auch