Rechtswörterbuch

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Fahrlässigkeit - grobe

 Normen 

§ 276 BGB

§ 15 StGB

§ 10 OWiG

 Information 

Grad der Fahrlässigkeit im Zivilrecht.

Grobe Fahrlässigkeit ist die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße. Einfache Fahrlässigkeit liegt demgegenüber vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nur in einem normalen Maß verletzt wurde.

Das Pendant der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht ist im Strafrecht die Leichtfertigkeit.

Auch derjenige, der nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzustehen hat, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, sind verboten und daher unwirksam.

 Siehe auch 

Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit - unbewusste

Fahrlässigkeitstat

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Versicherungsvertrag - Grobe Fahrlässigkeit

BGH 15.11.2011 - II ZR 304/09 (Haftung eines Vereinsmitglieds für grobe Fahrlässigkeit)

BGH 17.10.2000 - XI ZR 42/00 (Grobe Fahrlässigkeit bei der Verwahrung der EC-Karte)

Prütting: Grobe Pflichtverletzung und Kausalitätsnachweis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 2661

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB-Kommentar; 15. Auflage 2020