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Fahrerlaubnis - International

 Normen 

FeV

RL 2006/126

 Information 

1. Einführung

Bei der Frage, ob eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis auch in Deutschland zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt, ist wie folgt zu unterscheiden:

Ein Wohnsitz in Deutschland im Sinne des Fahrerlaubnisrechts besteht gemäß § 7 FeV, wenn der Bewerber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.

2. Fahrerlaubnis aus einem EU- / EWR-Mitgliedsland

Allgemein:

Fahrerlaubnisse, die in einem anderen Land der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurden, sind gemäß §§ 28, 29 FeV in den Mitgliedsländern anzuerkennen.

Eine ausländische Fahrerlaubnis ist nur dann nicht anzuerkennen, wenn aufgrund der Angaben in dem Führerscheindokument selbst oder aufgrund anderer Verlautbarungen des Ausstellerstaates ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e und Art. 12 der RL 2006/126 beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis feststeht (OVG Nordrhein-Westfalen 19.12.2013 - 16 B 1278/13).

Ausnahmen allgemein:

Ausnahmen bestehen nach den § 28 Abs. 2 - 4 FeV. Gemäß § 28 Abs. 4 FeV ist eine Anerkennung ausgeschlossen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis wahr.

Ausnahme Wohnsitzerfordernis:

Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, ebenfalls nicht, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, dass er als Studierender oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat. Ein ordentlicher Wohnsitz wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Ausstellerstaat wohnt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses ist derjenige der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis. Es genügt nicht, dass sich der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu irgendeinem Zeitpunkt 185 Tage im Ausstellerstaat aufgehalten hat (VGH Baden-Württemberg 07.07.2014 - 10 S 242/14).

"Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort" (BVerwG 12.09.2019 - BVerwG 3 C 26.17).

Mangelnde Fahreignung:

Die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis kann zudem versagt werden, wenn sich aus einem (von der Fahrerlaubnisbehörde verlangten) vorgelegten medizinisch-psychologisch Gutachten ergibt, dass unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen eine mangelnde Fahreignung besteht (BVerwG 28.04.2010 - 3 C 2/10).

Hinweis:

Nach dem Beschluss OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05 ist eine europäische Fahrerlaubnis von den deutschen Behörden anzuerkennen, wenn die deutsche Fahrerlaubnis freiwillig zurückgegeben wurde (und nicht entzogen wurde).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Mann war 2001 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach der Erfüllung der Auflagen wurde sie ihm wieder erteilt. Im August 2004 kam es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von fast 30 km/h. Daraufhin gab der Antragsteller seine Fahrerlaubnis freiwillig zurück. Im Januar 2004 wurde ihm eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt, die von der Straßenverkehrsbehörde jedoch nicht anerkannt wurde.

Nach § 28 FeV sind ausländische Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen. Davon besteht gemäß § 28 Abs. 4 FeV u.a. dann eine Ausnahme, wenn die Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig entzogen wurde. Nach der Ansicht der Richter liegt dieser Fall jedoch nicht vor, da der Inhaber seine Fahrerlaubnis freiwillig zurückgegeben hatte.

Aufleben einer ausländischen Fahrerlaubnis nach dem Ende der Sperrzeit:

Aber sofern dem Inhaber die Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis versagt war, gilt Folgendes:

"Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist abgelaufen ist" (BVerwG 16.01.2020 - 3 B 51/18).

3. Außerhalb der EU / EWR und kein Wohnsitz in Deutschland

§ 29 FeV bestimmt, dass Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang dessen, wozu diese ausländische Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben.

Beispiel:

Urlauber, Berufspendler, Durchreisende, aus beruflichen Gründen teilweise getrennt lebende Ehegatten

Der Nachweis der Fahrerlaubnis erfolgt entweder durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein. Es ist gemäß § 29 Abs. 2 FeV eine von einer in § 29 Abs. 2 FeV aufgeführten Stelle gefertigte Übersetzung mitzuführen, es sei denn die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet.

4. Außerhalb der EU / EWR und Wohnsitz in Deutschland

Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis (außerhalb der EU bzw. des EWR) einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, behält gemäß § 29 FeV die ausländische Fahrerlaubnis sechs Monate ihre Gültigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird.

Die 6- (bzw. 12-)Monatsfrist wird durch kurze Auslandsreisen, welche den Fortbestand des ordentlichen Wohnsitzes im Inland nicht berühren, nicht unterbrochen. Ein Ausreisen mit dem Willen und zum Zweck, den inländischen Wohnsitz vorläufig, auf immer oder auf bestimmte Zeit zu beenden, unterbricht die 6- bzw. 12-Monatsfrist. Dies kann der Fall sein bei Arbeitsplatzwechsel und Auslandsaufenthalt auf unbestimmte Zeit wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit.

Nach sechs Monaten erfordert die weitere Teilnahme an dem Straßenverkehr einen in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Führerschein.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat die ausländische Fahrerlaubnis erworben wurde.

Bei den in der Anlage 11 der FeV aufgeführten Ländern und Fahrzeugklassen kann es zu einer Umschreibung der Fahrerlaubnis kommen. Voraussetzung ist, dass seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Bei Personen aus den anderen Ländern muss die deutsche theoretische und praktische Prüfung bestanden werden. Eine Ausbildungspflicht besteht jedoch in den ersten drei Jahren der Wohnsitzaufnahme nicht, d.h. der Prüfling muss zuvor keine Fahrstunden nehmen.

5. Ausschluss der (Fort-)Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis

Die Berechtigung zur Führung der ausländischen Fahrerlaubnis ist gemäß § 29 Abs. 3 FeV u.a. bei Vorliegen der folgenden Sachverhalte immer ausgeschlossen:

  • "Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen" (BVerwG 16.01.2020 - 3 B 51/18).

  • Wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Inland zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 - 69b StGB, § 3 StVG geführt hat (§ 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV).

    Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat (BVerwG 13.02.2014 3 C 1/13).

  • Wenn eine vorläufige gerichtliche Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO erfolgt ist (§ 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV). Hierdurch wird erreicht, dass die Möglichkeit entfällt, die Wirkungen der Maßnahmen nach § 111a StPO und 69a StGB nach Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes ins Ausland teilweise zu umgehen.

  • Wenn die Fahrerlaubnis aufgrund einer sofort vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist (§ 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV).

  • Solange die Fahrerlaubnis nach § 94 StPO beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist (§ 29 Abs. 5 FeV).

  • Solange der Inhaber

    • im Inland,

    • im Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte,

    • in dem Staat, in dem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat

    einem Fahrverbot unterliegt (§ 29 Abs. 3 Nr. 5 FeV).

Um von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen zu dürfen, muss der Betroffene in den Fällen von § 29 Abs. 3 Nr. 3 und 4 FeV erst wieder die Berechtigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen (§ 29 Abs. 4 FeV).

 Siehe auch 

Fahrerlaubnis - Erteilung

Fahrerlaubnis auf Probe

Fahrerlaubnis - Verlust

Fahruntüchtigkeit

BVerwG 27.09.2012 - 3 C 34/11 (Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsland)

EuGH 29.04.2004 - C 476/01 (Zulässigkeit der Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis)

OVG Bremen, 25.02.1998 - 1 B 131/97 (Keine Berechtigung zum Führen eines Kfz mit ausländischem Führerschein, wenn innerstaatlich die Fahrerlaubnis entzogen wurde)

Dauer: Ablehnung der Anerkennung ausländischer EU/EWR-Fahrerlaubnisse nur bei vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2758

Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht; 6. Auflage 2017

Kenntner: Reichweite und Grenzen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 1556

Mosbacher/Gräfe: Die Strafbarkeit von "Führerscheintourismus" nach neuem Recht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 801