Fachliche Eignung Berufsausbildung
AusbEigV
ReNoPatAusbEigV
StBAusBFachEigV
1. Allgemein
Das die Berufsausbildung regelnde Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen dem Ausbilder und dem Ausbildenden:
Ausbilder ist die natürliche oder juristische Person, die den Ausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden abschließt.
Ausbildender ist, wer die Ausbildung inhaltlich durchführt. In kleineren Betrieben besteht zumeist eine Personalunion zwischen dem Ausbilder und dem Ausbildenden.
Gemäß § 28 BBiG erfordert die Durchführung der Ausbildung eine persönliche und fachliche Eignung.
2. Fachliche Eignung
2.1 Allgemein
Gemäß § 30 BBiG wird bei der fachlichen Eignung zur Berufsausbildung zwischen folgende Anforderungen unterschieden:
- a)
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- b)
die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zudem muss der Ausbildende eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein.
2.2 Berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Gemäß § 30 Abs. 2 BBiG sind die gesetzlichen Anforderungen an die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Person hat die Abschlussprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Ausbildungsberuf bestanden.
Die Person hat eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte, vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden.
Die Person hat eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden.
Die konkreten Anforderungen an die Prüfung an einer Ausbildungsstätte, vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen Schule usw. können gemäß § 30 Abs. 3 BBiG in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
Im Einzelnen bestehen für die verschiedene Ausbildungszweige gesonderte Anforderungen an die nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Einige sind im Folgenden aufgeführt.
2.3 Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse
Gemäß § 30 Abs. 5 BBiG können die Anforderungen an die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Auf dieser Grundlage ist die Ausbildereignungsverordnung erlassen worden, die am 01.08.2009 in einer reformierten Fassung in Kraft getreten ist und für alle Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz gilt - mit Ausnahme der freien Berufe.
Dabei wurde der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Handlungsfähigkeit als Leitziel formuliert. Die einzelnen Aufgaben der Ausbilder sind in vier neuen Handlungsfeldern niedergelegt (§ 2 AusbEigV). Der Begriff "Qualifikation" wurde durch den Begriff "Kompetenz" ersetzt.
3. Fachliche Eignung bei einer der Handwerksordnung unterliegenden Ausbildung
Bei der Berufsausbildung im Handwerk wird bei der fachlichen Eignung zudem zwischen zulassungsfreien und zulassungspflichtigen Handwerken unterschieden. Die im Einzelnen vorliegenden Voraussetzungen sind in § 22b HwO aufgeführt.
4. Fachliche Eignung in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen
Die "Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen" ist am 01. April 2005 in Kraft getreten. Danach erfordert die fachliche Eignung folgende Berufstätigkeiten/Berufsausbildungen des Ausbilders:
Rechtsanwaltsfachangestellte: Zulassung als Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand
Notariatsangestellte: Bestellung zum Notar
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte: Zulassung als Rechtsanwalt und Bestellung zum Notar
Patentanwaltsfachangestellte: Zulassung als Patentanwalt
5. Fachliche Eignung im Bereich der Steuerberatung
Die "Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung" ist am 01. April 2005 in Kraft getreten. Danach erfordert die fachliche Eignung eine der folgende Berufstätigkeiten des Ausbilders:
Wirtschaftsprüfer
vereidigter Buchprüfer
Steuerberater
Steuerbevollmächtigter
Auszubildende - Interessenvertretung