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Fachkenntnisse - Eingruppierung - Beispiele

 Normen 

§ 12 TVöD

§ 12 TV-L

 Information 

1. Allgemein

Bei bestimmten Entgeltgruppen entscheidet die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Breite bzw. die Tiefe der Fachkenntnisse über das Vorliegen der Zuordnung der Tätigkeit des Angestellten zu dieser Entgeltgruppe. Es sind im allgemeinen Teil der Entgeltordnungen folgende Entgeltgruppen:

  1. a)

    Für den Bereich Kommunen: TVöD (VKA)

    • Entgeltgruppe 4 : Gründliche Fachkenntnisse (zu mindestens einem Viertel der Gesamtarbeitszeit)

    • Entgeltgruppe 5: Gründliche Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 6: Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 7: Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 8: Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 9a: Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 9b: Gründliche, umfassende Fachkenntnisse

  2. b)

    TV-L:

    • Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2: Gründliche Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 5: Gründliche Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 6: Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 8: Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3: Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2: Gründliche, umfassende Fachkenntnisse

  3. c)

    TV EntgO Bund:

    • Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2: Gründliche Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2: Gründliche Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 6: Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 8: Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

    • Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3: Gründliche, umfassende Fachkenntnisse

In anderen Tarifverträgen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes (Kollektivvereinbarungen) sind die Entgeltgruppen ähnlich zugeordnet.

Die von dem Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Aufgaben benötigten Fachkenntnisse sind immer je Arbeitsvorgang zu beurteilen.

2. Gründliche Fachkenntnisse

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse ist erfüllt, wenn der Stelleninhaber zur Ausübung der Aufgaben nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des Aufgabenkreises oder sonstige Fachkenntnisse anwenden muss. Die Fachkenntnisse müssen die eigenständige Erledigung eines Vorgangs ohne Arbeitsanweisungen im Einzelnen möglich machen.

Dies setzt weiterhin voraus, dass die Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art auf einem Gebiet vorhanden sind. Die Tarifauslegung geht also von der Qualität der Fachkenntnisse aus. "Gründlich" wird synonym verwendet mit "nähere" Fachkenntnisse.

Daneben messen die Tarifvertragsparteien dem Begriff auch eine quantitative Bedeutung zu: Nicht unerhebliches Ausmaß, konkrete Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen. Der Angestellte muss die einschlägigen Vorschriften nicht voll beherrschen, sondern den Normalfall richtig bearbeiten können.

Beispiel:

Im Rahmen der Personalsachbearbeitung werden in dem Arbeitsvorgang "Leiten der Kindergeldstelle für die Mitarbeiter der Behörde XY" folgende Fachkenntnisse benötigt:

  • Einkommensteuerrecht im Bereich des Kindergeldes und der Steuerklassen,

  • Bundeskindergeldgesetz.

Hierbei wird das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse erfüllt: Der Stelleninhaber muss die Rechtsvorschriften einschließlich etwaiger Ausführungsverordnungen und der den Vorschriften zugrunde liegenden Rechtsprechung kennen und auf den konkreten Sachverhalt anwenden können.

3. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse stellt eine Steigerung der gründlichen Fachkenntnisse dar:

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen Fachkenntnissen eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang, d.h. der Quantität nach (Baukastensystem des Eingruppierungsrechts). Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann (BAG 11.05.2005 - 4 AZR 386/04).

Die Vielseitigkeit bezieht sich auf die Mannigfaltigkeit und die Unterschiedlichkeit der Fachkenntnisse. Der Arbeitnehmer muss zur Erfüllung der Anforderungen zahlreiche gesetzliche Einzelbestimmungen, Erlasse, Verfügungen etc, kennen und anwenden. Zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Beschäftigte zur Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit benötigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat abgelehnt, eine Mindestanzahl von Fachkenntnissen zur Begründung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse aufzustellen.

Beispiel:

Ein Sachbearbeiter in einer kirchlichen Einrichtung benötigt zur Erfüllung der Arbeit in dem Arbeitsvorgang "Planung und Organisation der Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter" folgende Fachkenntnisse:

  • Grundsätze des Arbeitnehmerschutzrechts

  • Grundzüge des Versicherungsvertragsrechts

  • Grundzüge des Sozialversicherungsrechts

  • Kirchliche Förderrichtlinien der Ehrenamtlichenarbeit

Die tariflichen Anforderungen an gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sind erfüllt. Es handelt sich um unterschiedliche Fachkenntnisse, die der Stelleninhaber bei der Betreuung der ehrenamtlichen Arbeit anwenden muss.

4. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse sind ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung des TV-L / der Entgeltordnungen des TVöD VKA und Bund bzw. der sonstigen Kollektivvereinbarungen (z.B. AVR Caritas).

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse sind nach der Rechtsprechung des BAG zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer eine Fülle von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften nicht nur kennen oder begrenzt einsetzen muss. Gefordert wird im Vergleich (Baukastensystem des Eingruppierungsrechts) zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine qualitative und quantitative Steigerung, d.h. die Kenntnisse müssen hinsichtlich der Breite und Tiefe gesteigert sein, in der Regel vergleichbar mit einem Bachelor-Abschluss bzw. Fachhochschulniveau (siehe dazu den Beitrag "Eingruppierung")..

Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn der Stelleninhaber zur Erfüllung seiner Aufgaben nur den reinen Gesetzestext kennen muss. Die Anforderungen der Stelle müssen vielmehr so gestaltet sein, dass er unter Beachtung des Gesetzeswortlauts, des Gesetzeszusammenhangs und der Stellungnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine eigene analysierende Entscheidung treffen muss.

Bei der Prüfung, ob gründliche, umfassende Fachkenntnisse vorliegen ist näher darauf einzugehen, wieweit die Tätigkeit die Fähigkeit fordert, in Rechtszusammenhängen zu denken, komplexe Sachverhalte zu analysieren und den jeweiligen Bestimmungen unterzuordnen.

Bei der Prüfung ist sowohl eine Steigerung der Fachkenntnisse in der Breite als auch in der Tiefe festzustellen. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse können nicht anerkannt werden, wenn der Aufgabenkreis im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet nur einen relativ kleinen Ausschnitt darstellt. Dies wäre z.B. der Fall bei einem Sachbearbeiter, der nur für Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens zuständig ist.

Im Einzelnen sind die von der Rechtsprechung gestellten hohen Anforderungen zur Erfüllung der Entgeltgruppe in dem Urteil LAG Schleswig-Holstein 22.04.2004 - 4 Sa 367/03 erläutert:

Die bei der beruflichen Tätigkeit notwendige Anwendung einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen reicht zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse nicht aus. Verlangt wird eine über die Kenntnisse des Inhalts der Rechtsgrundlagen hinausgehende Interpretation der Rechtsgrundlagen sowie die Verwertung gerichtlicher Entscheidungen in eigener Gedankenarbeit. Dies sei zu unterscheiden von der Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung bei der täglichen Arbeit, die von jedem Stelleninhaber mit bereits gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen verlangt werde.

Auch die ständige Weiterentwicklung des nationalen Rechts unter dem Einfluss der europäischen Gesetzgebung ist keine umfassende Fachkenntnisse begründende Anforderung. Diese Flexibilität erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnissen. Auch kann nicht aufgrund der Vielzahl der vorzuhaltenden Rechtsgrundlagen auf die Tiefe der erforderlichen Fachkenntnisse geschlossen werden.

Wenn sich das gesamte Tätigkeitsgebiet aus verschiedenen Arbeitsvorgängen zusammensetzt, die zwar nicht für sich betrachtet ein besonders breit angelegtes und tief gehendes Fachwissen voraussetzen, aber in ihrer Gesamtheit nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bewältigt werden können, kann die tariflich geforderte Steigerung bejaht werden (BAG 19.02.2003 - 4 AZR 158/02).

Beispiel:

Der Innovationsberater einer handwerklichen Interessenvertretung benötigt für seine Arbeit in dem Arbeitsvorgang "Technologie- und Innovationsberatung der Mitgliedsbetriebe" folgende Fachkenntnisse:

  • Betriebswirtschaftliche Kenntnisse in den Bereichen Investition und Finanzierung

  • Kenntnisse über Transfereinrichtungen

  • Kenntnisse der Qualitätsnorm DIN EN ISO 9000:2000

  • Kenntnisse in den Rechtsvorschriften Patentgesetz, Markengesetz, Medizinprodukte-Gesetz, CE- Richtlinie

Die Beratung der Handwerksbetriebe erfordert die Kenntnis des Inhalts und des Anwendungsbereichs der oben genannten Fachgebiete (Breite). Der Stelleninhaber muss dabei in Rechtszusammenhängen denken, Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften die entsprechende Rechtsprechung zuordnen und diese bei der Anwendung der Vorschriften berücksichtigen (Tiefe). Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfüllt.

Beispiel:

Der Verwaltungsleiter einer kirchlichen Einrichtung benötigt für die Aufgaben des Arbeitsvorgangs "Kaufmännische Leitung der Abteilung XY" folgende Fachkenntnisse:

  • Betriebliches Rechnungswesen

  • HGB, insbesondere §§ 238 ff HGB, §§ 340 a - 340 o HGB über Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, Handelsbücher, Ansatz- und Bewertungsvorschriften, Aufbewahrung, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Inventur

  • Kenntnisse des Körperschafts- und Umsatzsteuerrechts

  • Kenntnisse der Materialwirtschaft

  • Kenntnisse des Darlehensrechts

Die kaufmännische Leitung der Abteilung erfordert Kenntnisse und Erfahrungen von Rechtsgrundlagen und anderes Fachwissen in den unterschiedlichen Fachbereichen des betrieblichen Rechnungswesens, des Handelsrechts, des Körperschafts- und Umsatzsteuerrechts, der Materialwirtschaft, des Darlehensrechts und der Vermögensanlage. Der Stelleninhaber muss dabei in Rechtszusammenhängen denken, Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften die entsprechende Rechtsprechung zuordnen und diese bei der Anwendung der Vorschriften berücksichtigen. Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfüllt.

 Siehe auch 

Arbeitsvorgang

Baukastensystem des Eingruppierungsrechts

Eingruppierung

Fachkenntnisse - Eingruppierung

Rückgruppierung

Stellenbeschreibung

Stellenbewertung

Tarifautomatik - öffentlicher Dienst

Richter/Gamisch: Eingruppierung im kirchlichen Dienst; Loseblattwerk

Richter/Gamisch: Am Anfang steht der "Arbeitsvorgang" - Systematisierung und aktuelle Rechtsprechung; Recht im Amt - RiA 2008, 145