Europäischer Berufsausweis
§§ 4a ff. RL 2013/55
Im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU können die EU-Mitgliedsstaaten nach einem entsprechenden Antrag gemäß der §§ 4a ff. RL 2013/55 einen Europäischen Berufsausweis ausstellen.
Nach den Erläuterungen der RL 2013/55 soll mit dem Europäischen Berufsausweis eine Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung erreicht werden, er dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Zweck des Europäischen Berufsausweises ist es, das Anerkennungsverfahren zu vereinfachen und die finanzielle und operative Effizienz zu steigern, wovon Berufsangehörige und zuständige Behörden profitieren werden.
Die Berufe, deren Angehörige einen Europäischen Berufsausweis beantragen können, werden von der Europäischen Kommission durch sog. Durchführungsrechtsakte festgelegt. Nach den Durchführungsverordnungen kommen u.a. folgende Berufe für den Eruopäischen Berufsausweis infrage:
Krankenschwestern und Krankenpfleger für die Allgemeine Pflege
spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpflege
Ärzte
Apotheker (Grundausbildung)
spezialisierte Apothekerinnen und Apotheker
Physiotherapeuten
Immobilienmakler
Ingenieure
Handwerksberufe
Bergführer
Das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist in den jeweiligen Berufsordnungen gereglt, so z.B. § 12 Abs. 3 BÄO , § 9 HwO oder § 10 PsychThG.
Ausländische Hochqualifizierte