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Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

 Normen 

VO 2137/85

EWIV-AG

 Information 

Europäische Gesellschaftsform.

1. Allgemein

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung ist eine europäische Gesellschaftsform, deren Aufgabe es ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ihrer Mitglieder zu fördern.

Die Vereinigung kann nur zu dem Zweck gegründet werden, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu unterstützen. Sie darf keine (eigene) Gewinnerzielungsabsicht haben.

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung gilt als Handelsgesellschaft, ist aber keine juristische Person. Gemäß § 1 EWIV-AG ist sie wie die Offene Handelsgesellschaft teilrechtsfähig.

Rechtsgrundlagen sind

  • die VO 2137/85 über die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung,

  • das Ausführungsgesetz zur Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung und

  • ergänzend das Recht der offenen Handelsgesellschaft.

2. Gründung

Die Gründung erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der die in § 2 Abs. 2 EWIV-AG genannten Mindestangaben enthalten muss.

Die Vereinigung ist in ein Register des Staates einzutragen, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat. In der Bundesrepublik ist es das Handelsregister.

3. Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführung und Vertretung der Vereinigung obliegt dem/den Geschäftsführer(n). Dieser muss nicht notwendig selbst Mitglied der Vereinigung sein.

 Siehe auch 

Europäische Gesellschaft

Europäischer Betriebsrat

Europäischer Rechtsanwalt

Europäischer Wirtschaftsraum

Lenz: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland vor Eintragung; 1. Auflage 1997

Klein-Blenkers: Wirtschaftliche Bedeutung und rechtliche Fragen zur Europäischen Wirtschaftlichen Interesenvereinigung; Der Betrieb - DB 1994, 2224

Marx: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung als Kooperationsform für die freien Berufe; Anwaltsblatt - AnwBl 1997, 241

Neye: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung - eine Zwischenbilanz; Der Betrieb - DB 1997, 861