Rechtswörterbuch

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Erfolgshonorar

 Normen 

§ 49b BRAO

§ 4a RVG

 Information 

1. Einführung

Das Erfolgshonorar ist eine Form der anwaltlichen Vergütung und eine gesonderte Form der Vergütungsvereinbarung.

Die Verfassungsmäßigkeit des in Deutschland ursprünglich geltenden Verbots des Erfolgshonorars wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde überprüft (BVerfG 12.12.2006 - 1 BvR 2579/04).

Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als dass es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.

2. Vorgaben für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars

2.1 Einführung

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist gemäß § 49b BRAO grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur in den von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesondert geregelten Ausnahmen.

Kein Erfolgshonorar i.S.v. § 49b BRAO ist es, wenn zwischen den Parteien lediglich vereinbart ist, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen. Damit wird klargestellt, dass die Vereinbarung erhöhter Gebühren dann nicht als Erfolgshonorar zu bewerten ist, wenn es sich um Gebühren mit Erfolgskomponenten handelt.

Beispiel:

Die Vereinbarung darf auch von Bedingungen, insbesondere vom Ausgang der Sache, abhängig gemacht werden.

2.2 Die Regelungen im RVG

Die Vorgaben zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars wurden zum 01.10.2021 überarbeitet:

Die Neuregelung in § 4a Abs. 1 S. 1 RVG sieht erweiterte Ausnahmefälle vom grundsätzlichen berufsrechtlichen Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO vor. Nach der vormaligen Fassung des § 4a Abs. 1 S. 1 RVG war eine solche Vereinbarung nur zulässig, wenn der Auftraggeber im Einzelfall ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre.

  • Mit der Neufassung wurde diese Fallgestaltung dahingehend ausgeweitet, dass es für die Frage, ob der Auftraggeber ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, nicht mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers ankommen soll, sondern nur noch auf die verständige Betrachtung aller Umstände des jeweiligen Falls.

    Zudem wurden mit § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 RVG weitere Fälle der zulässigen Vereinbarung eines Erfolgshonorars eingeführt:

  • Nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG kann danach ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn sich der Auftrag auf eine Forderung von höchstens 2.000,00 EUR bezieht. Denn bei einer Forderung dieser Größenordnung besteht bei den Rechtsuchenden in Anbetracht des insoweit im Verhältnis zur Höhe der Forderung hohen Kostenrisikos ein erhebliches Hemmnis, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

  • Zudem soll die Vereinbarung eines Erfolgshonorars dann zulässig sein, wenn Rechtsanwälte Inkassodienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 RDG außergerichtlich oder in den in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ZPO genannten Verfahren erbringen.

Das Erfolgshonorar kann dabei dahin gehend vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist - sofern gleichzeitig für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Die Vereinbarung über das Erfolgshonorar muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Es müssen die voraussichtliche gesetzliche Vergütung sowie ggf. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, aufgeführt werden (BGH 25.09.2014, Az.: 4 StR 586/13).

  • Es muss die zu den jeweiligen Bedingungen (Misserfolg, Erfolg) verdiente Vergütung aufgeführt werden.

  • Die Vereinbarung muss zudem die wesentlichen Gründe für die Bemessung des Erfolghonorars angeben.

Mit der Entscheidung BGH 05.06.2014 - IX ZR 137/12 änderte der BGH seine Rechtsprechung zu den Folgen einer formwidrigen Vergütungsvereinbarung für ein Erfolgshonorar. Danach gilt nunmehr Folgendes:

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung verstößt, ist wirksam. Aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.

2.3 Übernahme von Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter

Mit der Neuregelung in § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO ist seit dem 01.10.2021 unter grundsätzlicher Beibehaltung des Schutzes der Unabhängigkeit von Rechtsanwälten ausnahmsweise die Vereinbarung der Kostenübernahme der Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter durch den Rechtsanwalt möglich. Soweit in der Angelegenheit nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO in Verbindung mit § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 RVG zulässigerweise ein Erfolgshonorar vereinbart wird, soll auch eine derartige Kostenübernahme vereinbart werden können.

3. Andere Berufsgruppen

Eine der Regelung für Rechtsanwälte entsprechende Vorschrift besteht für Patentanwälte in § 43b PAO, für Steuerberater in § 9a StBerG und für Wirtschaftsprüfer in § 55a WPO.

4. Anglo-amerikanischer Rechtskreis

Das Erfolgshonorar ist vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis weit verbreitet. Im englischen/walisischen Recht erhält der Anwalt bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei Erfolglosigkeit seiner Tätigkeit kein Honorar, bei Obsiegen einen bis zu 100%-igen Aufschlag auf das zuvor vereinbarte Honorar. Im amerikanischen Recht erhält der Rechtsanwalt einen prozentualen Anteil an der eingeklagten Summe, bei Abweisung der Klage erhält er auch hier kein Honorar. Das Erfolgshonorar wird im englisch/walisischen Recht als "conditional fee", im amerikanischen Rechts als "contingency fee" bezeichnet.

Das englisch/walisische Erfolgshonorar ist auf drei Anwendungsbereiche beschränkt:

  • Vertretung einer in Insolvenz befindlichen Gesellschaft oder Einzelperson

  • Geltendmachung von Rechten nach der europäischen Menschenrechtskommission

  • Körperverletzungsprozesse

 Siehe auch 

Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich

Rechtsanwaltsvergütung - Beratung

Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr

Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit

Vergütungsvereinbarung - Rechtsanwalt

Verkehrsunfall - Rechtsanwaltsgebühren

BGH 23.10.2003 - IX ZR 270/02 (Höhe der ungerechtfertigten Bereicherung nach Zahlung Erfolgshonorar)

BGH 04.12.1986 - III ZR 51/85

BGH 23.02.1987 - AnwSt (R) 24/86

Matusche-Beckmann: Erfolgshonorar bei Versicherungsberatung zur Tarifoptimierung (Anmerkung zu OLG Stuttgart 28.11.2018 - 3 U 63/18); Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1491

Overkamp: Auswirkungen des neuen anwaltlichen Erfolgshonorars auf die Kostenerstattung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 998

Rehberg/Asperger/Vogt u.a.: RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Kommentar; 8. Auflage 2022